Auskunftsansprüche auf Antrag („Holschuld“)
Ungeachtet dessen bleibt für die Kommunen die bislang im Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und im Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) normierte Pflicht, auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren, unverändert bestehen (§ 11 ff. LTranspG). Hierbei handelt es sich um einen voraussetzungslosen Anspruch. Das bedeutet, dass die Antragstellerin/der Antragsteller kein besonderes Interesse an der begehrten Information geltend machen muss und ein formloser Antrag genügt. Grundlage für den Erfolg eines Informationszugangsbegehrens ist lediglich, dass die begehrte Information der Behörde tatsächlich vorliegt und nach Abwägung (§ 17 LtranspG) kein öffentliches oder privates Interesse das Recht auf Information des Antragstellers überwiegt; §§ 14 – 16 LTranspG.
Inhaltsverzeichnis
- Transparenzpflichtige Stellen
- Amtliche Informationen
- Umweltinformationen
- Art der Informationsbereitstellung
- Anwendungsbereich – Konkurrenzen zu anderen Rechtsvorschriften
- Umgang mit „kleinen Anfragen“
- Identität des Antragstellers – Konkretisierung des Auskunftsbegehrens
- Entgegenstehende Belange: Wann darf eine Information nicht herausgegeben werden (häufige Fallgruppen)
- Drittbeteiligungsverfahren
- Gebühren/Auslagen
- Beantwortungszeitraum