Amtliche Informationen

Nach dem Landestransparenzgesetz bezieht sich der Beantwortungsumfang gemäß § 5 Abs. 1 LtranspG nur auf amtliche Informationen und Umweltinformationen.

Amtliche Informationen sind gem. § 5 Abs. 2 LTranspG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Dies sind Informationen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Karten, Pläne, Ton- und Bildaufzeichnungen), die fixiert sind. Die elektronische Fixierung, also z. B. eine abgespeicherte Datei, ist genauso denkbar, wie die Papierform. Entwürfe und Notizen gelten nur als amtliche Information, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

Der Informationsanspruch besteht nur, sofern die Informationen bei der transparenzpflichtigen Stelle auch tatsächlich vorhanden sind. Allerdings steht der Informationsherausgabepflicht nicht entgegen, dass gegebenenfalls bestimmte Informationen zunächst seitens der Gemeinde mittels Rechercheaufwand ausfindig gemacht werden müssen.

Sofern die begehrten Informationen nicht in der Form vorliegen, sondern erst aufgrund vorhandener Daten generiert werden müssen (z. B. die Erstellung einer Statistik), handelt es sich nicht mehr um vorhandene Informationen im Sinne des Transparenzgesetzes (keine Pflicht zur Generierung von Informationen).

Hat die öffentliche Stelle die Informationen nicht selbst, kann die Antragstellerin/der Antragsteller auf die transparenzpflichtige Stelle hingewiesen werden, welche über die Informationen verfügt oder den Antrag an die richtige Stelle weiterleiten (§ 11 Abs. 3 LTranspG).