Anwendungsbereich – Konkurrenzen zu anderen Rechtsvorschriften

Besondere Rechtsvorschriften gehen nach § 2 Abs. 3 LTranspG nur vor, soweit sie ebenfalls den Zugang zu amtlichen Informationen mit derselben Regelungsintention – nämlich eine abschließende Regelung zur Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger – regeln.

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