Beantwortungszeitraum

Grundsätzlich sollten die begehrten Informationen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden (§ 12 Abs. 3 LTranspG). Fristverlängerungen sind insbesondere möglich, wenn die Antragsbearbeitung aufgrund der Komplexität oder des Umfangs innerhalb des Monats nicht möglich ist. Bei Umweltinformationen ist eine Fristverlängerung auf 2 Monate begrenzt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der Monatsfrist schriftlich oder elektronisch zu informieren (vgl. § 12 Abs. 3 LTranspG).

Autor: Agneta Psczolla Drucken voriges Kapitel