Drittbeteiligungsverfahren

Gemäß § 12 Abs. 2 LTranspG können von vornherein die Passagen mit den geheimhaltungsbedürftigen Informationen unkenntlich gemacht werden werden, ohne dass zunächst mit dem Antragsteller zu klären ist, ob dieser sich hiermit einverstanden erklärt. Sollte der Antragsteller danach explizit diese Informationen einfordern, wäre ein Drittbeteiligungsverfahren einzuleiten. Die Einzelheiten hierzu regelt § 13 LTranspG.