Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten dürfen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG nur herausgegeben werden, sofern die Betroffenen hiermit einverstanden sind oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe die schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Insoweit hat die öffentliche Stelle eine Ermessensentscheidung zu treffen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Damit werden alle Angaben über die betroffene Person selbst, ihre Identifizierung und Charakterisierung oder einen auf sie beziehbaren Sachverhalt erfasst. Hierzu gehören auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer näheren und ferneren Umgebung (Bsp.: Angaben über Vermögensverhältnisse „Wer ist aktuell Eigentümer der Flurnummer 114/1?“). Im Rahmen der Abwägung sind zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hohe Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Informationsinteresses anzusetzen. Im Zweifel hat der Schutz personenbezogener Informationen Vorrang vor dem Auskunftsanspruch (BVerwG, Entscheidung v. 27. Novermber 2014, AZ.: 7 C 12/13, NVwZ 2015, 675).

Autor: Agneta Psczolla Drucken nächstes Kapitel