Identität des Antragstellers – Konkretisierung des Auskunftsbegehrens

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes wurde das Antragsverfahren insoweit konkretisiert, dass nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG für einen ordnungsgemäßen Antrag die Erkennbarkeit der Identität des Antragstellers erforderlich ist. In Ermangelung eines Formerfordernisses kann auch ein Antrag per E-Mail bzw. mündlich gestellt oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht werden. Nach Ansicht des LfDI ist das Einfordern eines Identitätsnachweises zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um Anträge handelt, die voraussichtlich abgelehnt werden oder aber bei Bewilligung eine Pflicht zur Kostentragung (Gebühren, Auslagen) nach sich ziehen. Dabei dürfen an die Identitätsfeststellung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So soll die einfache Namensnennung in einem Brief, einer E-Mail oder in einem Telefonat regelmäßig ausreichend sein, um die antragstellende Person zu identifizieren. Die Vorlage eines Ausweises zu verlangen ist nur zulässig, wenn begründete Zweifel an der mitgeteilten Identität des Antragstellers bestehen. Das Anfordern einer Ausweiskopie ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 PAuswG nicht zulässig (vgl. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2015, S. 19 f.).

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Landestransparenzgesetz darf die transparenzpflichtige Stelle einen schriftlichen Antrag oder (z. B. bei sehr weit gefassten Fragen) eine Konkretisierung des Antrags verlangen.