Transparenzplattform (Bringschuld)

Damit behördliche und staatliche Informationen seitens der öffentlichen Stellen proaktiv und von Amtswegen bereitgestellt werden („Bringschuld“), hat das Land das Transparenzportal geschaffen (https://tpp.rlp.de/). Auf dieser elektronischen Plattform haben kommunale transparenzpflichtige Stellen – vorbehaltlich der Funktionsfähigkeit der Plattform – nur eine eingeschränkte Veröffentlichungspflicht, die sich auf die Veröffentlichung von Organisationsplänen (VV zu § 15 GemO Nr. 3) sowie Umweltinformationen i. S. d. § 7 Abs. 2 LTranspG beschränkt. Kommunen können darüber hinaus auf freiwilliger Basis Informationen auf der Transparenzplattform einstellen. Im Rahmen der „Arbeitsgemeinschaft Transparenzgesetz“, die sich aus Vertretern der Staatskanzlei, des Innenministeriums, der Kommunalen Spitzenverbände und der KommWIS zusammensetzt, werden Optionen erörtert, wie die technischen Voraussetzungen geschaffen werden können, um den Kommunen ein kostengünstiges freiwilliges Befüllen zu ermöglichen. Hierzu wird untersucht, inwieweit hierfür Rats- bzw. Bürgerinformationssysteme ein geeigneter Ansatzpunkt sein können.
Nach § 9 LTranspG haben transparenzpflichtige Stel

len zudem praktische Vorkehrungen zur Erleichterungen des Informationszugangs zu treffen. Beispielhaft werden genannt:

  • die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und
  • soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenzplattform ergeben, durch das Führen und Veröffentlichen von Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen und von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen (Führen von Verzeichnissen).


Autor: Agneta Psczolla Drucken nächstes Kapitel