Bauleitplanung
Die städtebauliche Planung stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planstufen: Auf den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Das Planaufstellungsverfahren wird vom Baugesetzbuch für beide Pläne geregelt; im Rahmen der Ausführungen zum Bebauungsplan wird darauf näher eingegangen, die jeweiligen Besonderheiten können der daran anschließenden Übersicht entnommen werden.
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen (vereinfachte Darstellung)
Flächennutzungsplan | Bebauungsplan | |
1. | Aufstellungsbeschluss Beschluss durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung und dessen ortsübliche Bekanntmachung | |
2. | Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung | |
3. | Förmliche Beteiligung der Behörden und benachbarten Gemeinden | |
4. | Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung Zeitraum von 1 Monat in der Gemeindeverwaltung Bekanntmachung des Zeitraums mindestens 1 Woche vorher | |
5. | Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen | |
6. | Eventuell erneute Offenlage und Beteiligung bei einer Änderung der Planung | |
7. | Zustimmung der Ortsgemeinden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GemO) mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden mit mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde; jeweils Gemeinderatsbeschluss erforderlich | |
8. | Feststellungsbeschluss (§ 67 Abs. 2 GemO) endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über den Flächennutzungsplan in öffentlicher Sitzung | Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) Beschluss des Ortsgemeinderates über den Bebauungsplan als Satzung in öffentlicher Sitzung |
9. | Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BauGB) zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Kreisverwaltung wahrnimmt, sofern nicht Flächennutzungspläne kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind (dann Struktur- und Genehmigungsdirektion) | Genehmigung (§ 10 Abs. 2 BauGB)
zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Kreisverwaltung wahrnimmt, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs zusammenfällt und soweit nicht Entscheidungen kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind. |
10. | Ausfertigung obwohl keine Rechtsnorm, bedarf der Flächennutzungsplan der Ausfertigung; Brügelmann § 6 BauGB Rn. 115 a | Ausfertigung Unterschrift des (Orts-)Bürgermeisters mit Datum |
11. | Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 BauGB) Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmi gung ergänzend Veröffentlichung im Internet (soll), § 6a Abs.2 BauGB | Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Genehmigung ergänzend Veröffentlichung im Internet (soll), § 10a Abs.2 BauGB |