Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

Im Bebauungsplan kann weiterhin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen festgesetzt werden. Die Regelung zur Bauweise enthält § 22 BauNVO, jene zur überbaubaren Grundstücksfläche § 23 BauNVO. Keine Festsetzungsmöglichkeit enthält die Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Stellung der baulichen Anlage. Diese kann sich aber zum einen mittelbar aus der Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben, zum anderen kann aber auch die Firstrichtung festgesetzt werden.

Bei Festsetzung der offenen Bauweise lässt § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die drei Hausformen „Einzelhaus“, „Doppelhaus“ und „Hausgruppe“ zu. Der Unterschied besteht darin, über wie viele Grundstücke sie sich erstrecken. Das „Einzelhaus“ steht auf einem Grundstück, das „Doppelhaus“ wird durch eine Grundstücksgrenze durchschnitten und die „Hausgruppe“ durch mindestens zwei Grundstücksgrenzen. Nach § 22 Abs. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. In der geschlossenen Bauweise werden die Grundstücke an der Grundstücksgrenze errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung fordert.

Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden, § 23 Abs. 1 BauNVO. Auf der Baulinie muss gebaut werden. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Die rückwärtige Baugrenze ist die Bebauungstiefe, die ebenfalls nicht überschritten werden darf.