Sonstige Festsetzungen

Darüber hinaus sieht § 9 BauGB noch eine Vielzahl sonstiger nutzungsbezogener Festsetzungen vor. So besteht die Möglichkeit, für Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße festzusetzen oder nach § 9 Abs. 2 b BauGB die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern. Es können die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen ebenso festgesetzt werden wie die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Es können die Versorgungsflächen, die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen, die Flächen für die Landwirtschaft und vieles mehr festgesetzt werden.

Nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 LBauO können des Weiteren örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung als Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden. 

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel