Planaufstellungsverfahren

Das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beginnt mit dem sog. Aufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss ist zwar keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die spätere Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes, ist aber Tatbestandsvoraussetzung für:

  • den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB,
  • die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,
  • die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.

Auf den Planaufstellungsbeschluss folgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Sie zielt darauf ab, möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Hierdurch soll in einem frühen Verfahrensstadium die Möglichkeit der Äußerung und Erörterung der Planüberlegungen gegeben werden. Über die Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit sagt das Gesetz nur aus, dass sie öffentlich erfolgen muss (z. B. Bürgerversammlungen oder Veröffentlichungen im Amtsblatt mit jeweils Gelegenheit zur Erörterung).

Umweltprüfung

Es besteht eine grundsätzliche Umweltprüfungspflicht (UP-Pflicht) für alle Bauleitpläne. Ausgenommen sind Bebauungspläne, die im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) oder im beschleunigten Verfahren (§ 13 a und § 13 b BauGB) aufgestellt werden können. Kennzeichnend für die Ausnahme von der UP-Pflicht ist, dass aufgrund der engen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verfahren regelmäßig keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Verzicht auf die förmliche Umweltprüfung und die Vorlage eines Umweltberichts bedeutet allerdings nicht, dass die planenden Gemeinden Umweltbelange generell unberücksichtigt lassen können. Sie müssen auch weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung zutreffend ermittelt und bewertet werden.

Inhaltlich werden in der Umweltprüfung alle Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zusammenfassend dadurch berücksichtigt, dass die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (sog. Scoping-Verfahren).

Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zu dokumentieren, der einen gesonderten Teil der Planbegründung darstellt und als zentrales Dokument Auskunft über die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Plandurchführung auf die Umwelt und die vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, geben soll.

In § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen eine Abschichtungsregelung eingefügt worden. Ist hiernach eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren nur noch auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

Die Umweltprüfung ist in die Bauleitplanung integriert, sie ist Verfahrenselement. Eine inhaltlich stärkere Gewichtung der Belange des Umweltschutzes im Vergleich zu den anderen Belangen nach § 1 Abs. 5 und 6 des BauGB ist daher mit der Umweltprüfung nicht verbunden.

Förmliche Beteiligung der Behörden

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB dient der Sammlung des Abwägungsmaterials. Zu beteiligen sind jene Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, denen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen ist, die auch die Wahrnehmung solcher Interessen umfasst, die von städtebaulichem Belang für die Bauleitplanung sind.

Im jeweiligen Planaufstellungsverfahren sind nur die Einrichtungen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

Die Stellungnahmen sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Daraus wird deutlich, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung an die Stellungnahmen nicht gebunden ist. Sie kann sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung auch für die Nicht-Berücksichtigung entschließen.

Offenlegung des Planentwurfs

Der Entwurf des Bebauungsplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogenener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

Das Auslegungsverfahren dient dazu, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Planung in das Planaufstellungsverfahren einzubringen und zur Diskussion zu stellen.

Nutzung elektronischer Informationstechnologien

Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die zusätzliche Verwendung elektronischer Medien bei der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben; ein Verzicht auf die herkömmlichen Publikationswege ist nicht zugelassen.

Änderungen des Planentwurfs

Wird der Entwurf des Bauleitplans geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen bei Verfristung

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Dies gilt nach dieser Vorschrift jedoch für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

Abwägung und Satzungsbeschluss

Ist das Auslegungsverfahren einschließlich der Prüfung der Anregungen abgeschlossen, beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung.

Der Gemeinderat muss bei der Beschlussfassung alle im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Anregungen der beteiligten Behörden, Stellen, Nachbargemeinden und Bürger in seine Entscheidung einfließen lassen. Danach sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Abwägungsvorgang vollzieht sich in drei Schritten:

  • Ermittlung des Abwägungsmaterials
  • Gewichtung der abwägungsrelevanten Interessen
  • Ausgleich der betroffenen Interessen

Alle generell abwägungsbeachtlichen, gegenwärtigen und zukünftigen, mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belange mit bodenrechtlichem Bezug sind zusammenzustellen, wenn deren Schutzwürdigkeit und Gewichtigkeit erkennbar ist. Sodann sind alle konkret abwägungsbeachtlichen, gegenwärtigen und künftigen Belange in die Abwägung einzustellen, deren Betroffenheit mehr als geringfügig, wahrscheinlich und erkennbar ist. Welche Belange in die Abwägung einzustellen sind, ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 5 bis 7, 1 a BauGB. Zu den wichtigsten Belangen zählen demnach:

  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (z. B. Gestaltung des Ortsbildes, Belange der Wirtschaft und des Verkehrs);
  • die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung;
  • die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt.

Jedem Belang ist das ihm nach den rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht beizumessen. Im Rahmen der dann folgenden elementaren planerischen Entscheidung über die städtebauliche Entwicklung hat das Vorziehen und Zurückstellen von kollidierenden Belangen in einem Ausgleich der Belange nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der (Orts-)Gemeinderat.

Beim Satzungsbeschluss müssen dem Rat alle für die Abwägung beachtlichen Informationen vorliegen (vgl. OVG RP, 15. November 2011 - 8 C 10906/11.OVG). Die Planungspraxis, dass die Stellungnahmen durch die Verwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden, ist im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden (BVerwG, 19. Dezember 2013 – 4 BN 23/13 –, juris).

Für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob eine Diskussion im Rat über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen stattgefunden hat. Der Rat hat nur die Entscheidung als solche zu fällen (OVG RP, 17 Juni 1999, 1 C 12918/98.OVG).

Diese Entscheidung kann der Rat en bloc treffen. Bauleitpläne sind nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil über die Abwägungsentscheidung gemeinsam mit dem Beschluss zur Abwägung und die Abwägung insgesamt en bloc abgestimmt wird (OVG Sachsen-Anhalt, 17. Mai 2017, 2 K 51/15, Rn. 49). Zu vermeiden aber ist, in die Enbloc-Entscheidung darüber hinaus Punkte einzubeziehen, die keinen sachlichen Zusammenhang mit der Bauleitplanung haben (OVG Münster, 17. März 1982, 7 a NE 10/85, Baurecht 1987, 409 ff).

Genehmigungsverfahren

Genehmigungspflichtig sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur die isolierten Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie jene, die im Parallelverfahren vor dem Flächennutzungsplan bekannt zu machen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und die vorzeitigen Bebauungspläne (§ 8 Abs. 4 BauGB), die nach Satz 2 auch bei Fusionsgemeinden in Betracht kommen, wenn deren bisherigen Flächennutzungspläne fortgelten.

Zuständig für die Genehmigung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit wurde in Rheinland-Pfalz gem. § 1 Nr. 2 der LVO über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch auf die Kreisverwaltung übertragen, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs zusammenfällt und soweit nicht Entscheidungen kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind.

Die Genehmigung stellt eine reine Rechtskontrolle dar. Die Genehmigung darf also nicht versagt werden, wenn der Genehmigungsbehörde eine andere Planung zweckmäßiger erscheint.

Über die Genehmigung ist nach § 10 Abs. 2 BauGB binnen drei Monaten zu entscheiden. Wird die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist begründet abgelehnt, tritt eine Genehmigungsfiktion mit der Folge ein, dass die Genehmigung als erteilt gilt.

Die Entscheidung über die Erteilung bzw. die Versagung der Genehmigung stellt der Gemeinde gegenüber ein Verwaltungsakt dar. Bei abgelehnter Genehmigung hat die Gemeinde die Möglichkeit, nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan zu erheben.

Ausfertigung

Durch die Ausfertigung wird mit öffentlich-rechtlicher Wirkung bezeugt, dass die zeichnerische und textliche Fassung mit dem Willen des Gemeinderates übereinstimmt, mit der Ausfertigung soll also die Authentizität des Planes sichergestellt werden.

Die Ausfertigung eines Bebauungsplanes ist Grundlage und Voraussetzung für dessen Verkündung und muss nach Abschluss aller dafür erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor der Verkündung, also auch nach einer etwa erforderlichen Genehmigung, erfolgen. Eine Ausfertigung am Tag der Bekanntgabe entspricht einer Ausfertigung unter dem Datum seines Inkrafttretens und ist ebenso unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans wie eine Ausfertigung erst nach Bekanntmachung der Satzung.

Zur Ausfertigung einer Satzung genügt grundsätzlich die datierte Unterschrift des (Orts-) Bürgermeisters.

Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplanes ist die gesonderte Ausfertigung der Planurkunde und der textlichen Festsetzungen erforderlich, sofern beide nicht untrennbar zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind.

Ein Ausfertigungsmangel kann ohne erneute Beschlussfassung durch nachträgliche Ausfertigung und Wiederholung der sich daran anschließenden Verfahrensschritte geheilt werden (BVerwG, 1. August 2007, NuR 2007, 614). Anders dürfte es sein bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung, weil dies eine Planungsentscheidung beinhaltet (Entscheidung über die Rückwirkung und weiterhin darüber, ab wann [ursprünglicher Zeitpunkt, irgendein Stichtag etc.]).

Bedenken gegen die nachträgliche Ausfertigung bestehen, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geändert hat, wobei eine nachträgliche Ausfertigung keine „1/1 Situation“ voraussetzt. Eine neue Abwägungsentscheidung ist auch nach längerer Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich. Sie ist nur dann geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat (VG Trier, 25.06.2014 – 5 K 1602/13.TR –, Rn. 34, juris).

Ist die Ausfertigung nicht nachholbar, bedarf es einer förmlichen Änderungs- oder Aufhebungsplanung, um den Rechtsschein zu beseitigen, der von dem mangelhaften Bebauungsplan ausgeht.

Nicht ausgefertigte Bebauungspläne sollten von den Behörden nicht angewandt werden. Die fehlende Ausfertigung ist ein offenkundiger Mangel. Wenngleich lediglich dem Normkontrollgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt, sollte die Verwaltungsbehörde die Anwendung der Satzung aussetzen (z. B. bei der Erteilung von Baugenehmigungen, Erhebung von Beiträgen etc.), da andernfalls die Bediensteten amtspflichtwidrig handeln (BGH, 10. April 1986, NVwZ 1987, 168). Können oder sollen Verfahren nicht bis zu einer planerischen Lösung ausgesetzt werden, finden die §§ 34, 35 BauGB Anwendung.

Inkrafttreten

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung oder - soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist - der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Bei der Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung kann sich der Ortsbürgermeister der Hilfe der Verbandsgemeindeverwaltung bedienen.

Neben der Ausfertigung ist zwar nach § 10 Abs. 1 DVO zu § 27 GemO auch die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung und damit eines Bebauungsplanes grundsätzlich vom Bürgermeister der Ortsgemeinde zu vollziehen, d. h., dass sich dessen datierte Unterschrift auf der ausgefertigten Urkunde befinden muss. Daraus folgt aber nicht, dass bei der nachfolgenden Inauftraggebung der ortsüblichen Bekanntgabe die entsprechende Veröffentlichungsanordnung von diesem nochmals unterzeichnet werden muss. Vielmehr bleibt zu sehen, dass die Ortsgemeinde keine eigene Verwaltung besitzt und sich der Ortsbürgermeister für die Bekanntmachung der von ihm ausgefertigten Satzung der Hilfe der Verbandsgemeindeverwaltung bedient, die gemäß § 68 Abs. 1 GemO die Verwaltungsgeschäfte für die Ortsgemeinde führt. Von daher ist es unschädlich, wenn ein Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung die Veröffentlichung der vom Ortsbürgermeister ausgefertigten und der Verbandsgemeindeverwaltung zur öffentlichen Bekanntgabe zugeleiteten Satzung durch seine Unterschrift veranlasst.