Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das ganze Gemeindegebiet. Im Rahmen der zweistufigen Bauleitplanung stellt der Flächennutzungsplan die erste Stufe dar. In ihm wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dargestellt.

Diese Aufgabenzuweisung für den Flächennutzungsplan macht ihn zu einem wichtigen Steuerungselement der städtebaulichen Entwicklung. Die Gemeinde bringt in ihm zum Ausdruck, wie sie sich ihre städtebauliche Entwicklung vorstellt; er dient der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung, also dem Bebauungsplan.

Das Gesetz enthält einen nicht abschließenden Katalog von Darstellungsmöglichkeiten für den Flächennutzungsplan in § 5 Abs. 2 BauGB.

Der Flächennutzungsplan stellt ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar, mit dem sich die Gemeinde selbst zur Umsetzung der Planinhalte verpflichtet. Nach außen, also insbesondere gegenüber Bürgern, besitzt der Plan grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung.

Der Flächennutzungsplan ist weder Rechtsnorm noch Verwaltungsakt, sondern lediglich eine hoheitliche Maßnahme eigener Art (sui generis). Ein Bauherr kann daher beispielsweise nicht geltend machen, er habe deshalb einen Anspruch auf eine Baugenehmigung, weil sein im Außenbereich gelegenes Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, wenn das Vorhaben einen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

Mittelbar kann der Flächennutzungsplan aber durchaus Rechtswirkungen für den Bürger haben. So können die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich entgegenstehen oder aber ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB begründen.

Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen, § 5 Abs. 5 BauGB. In ihr sind die wesentlichen Elemente und Aussagen des Flächennutzungsplanes, seine Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Dies gilt auch für den Umweltbericht, in dem als gesondertem Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dokumentiert werden.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan mit der Bekanntmachung der nach Abs. 1 erforderlichen Genehmigung, über die nach Abs. 4 Satz 1 binnen drei Monaten zu entscheiden ist, wirksam.

Wegen seiner Rechtsnatur ist ein unmittelbarer Rechtsschutz des Bürgers gegen den Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht gegeben. Möglich ist jedoch eine Inzidentkontrolle. Das bedeutet, wenn die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes Voraussetzung für eine weitere Entscheidung ist, wird die Wirksamkeit als Vorfrage geprüft. Das kann insbesondere dann gegeben sein, wenn z. B. eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich mit der Begründung versagt wird, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Das Gericht erklärt den Flächennutzungsplan dann allerdings nicht allgemein für ungültig, sondern nur, dass in dem konkreten Streitfall die Darstellungen des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können.

Ausnahmsweise können einzelne Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar mit der sog. prinzipalen Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht von Betroffenen angegriffen werden.

Eine Nachbargemeinde kann mit der Begründung, durch einzelne Darstellungen in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein, Feststellungsklage, § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), erheben, etwa mit dem Antrag, der Flächennutzungsplan sei in Bezug auf bestimmte Darstellungen nicht mit ihr abgestimmt, § 2 Abs. 2 BauGB.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken nächstes Kapitel