Die Innenbereichssatzungen

Auf die Abgrenzung des Innenbereichs (= Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehört) vom Außenbereich kann die Gemeinde beschränkt durch Satzungen Einfluss nehmen. Das Baugesetzbuch unterscheidet folgende drei Typen sog. Innenbereichssatzungen:

  • Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
  • Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB
  • Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB stellt klar, dass die drei Satzungen miteinander verbunden werden können, ein Verbindungszwang besteht jedoch nicht. Die Satzungen bedürfen keiner Genehmigung. Alle drei Satzungen sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB).

Die Satzungen sind von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Eine derartige Befreiung von den Bestimmungen über die Umweltprüfung hat ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 3 der Plan-UP-Richtlinie. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich die Umweltprüfung für die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene in die Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten.

Aufgrund der Nähe zur Bauleitplanung hat jedoch auch in § 34 Abs. 5 BauGB eine Angleichung an die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB stattgefunden. Als Voraussetzung für die Aufstellung einer Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung und eine nicht gegebene förmliche UP-Pflicht wird in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauGB gefordert, dass die Zulässigkeit von UP-pflichtigen Vorhaben nach der Anlage I zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht nicht begründet wird und nach § 34 Abs. 5 Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigungder Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzes bestehen.

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Autor: Ralf Bitterwolf Drucken