Ergänzungssatzung

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden.

Es ist nicht möglich, eine Ergänzungssatzung an ein qualifiziert beplantes Gebiet anzubinden. Für die Erweiterung solcher beplanten Gebiete steht ausschließlich das Instrumentarium der (förmlichen) Bauleitplanung zur Verfügung.

Die einzelnen Außenbereichsflächen können in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nur rechtswirksam einbezogen werden, sofern die einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs (Wohnbebauung oder sonstige Bebauung) entsprechend geprägt sind. Die angrenzende Fläche muss also für die einzubeziehenden Flächen einen städtebaulichen Rahmen bilden. Das bloße Angrenzen reicht nicht aus, um eine Einbeziehung zu begründen.

Die Prägung einer unbebauten Fläche durch benachbarte Bebauung ist zwar einerseits das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Mit „Prägung“ im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann allerdings nicht das Gleiche gemeint sein, was Voraussetzung der Anwendung des § 34 BauGB ist: Weil es bei der Ergänzungssatzung um die Einbeziehung von Außenbereichsflächen geht, kann es nur um eine Prägung minderer Art gehen.

Durch die Ergänzungssatzung können nicht größere Teile des Außenbereichs undifferenziert in den Innenbereich einbezogen werden: Es darf sich nur um einzelne Außenbereichsflächen handeln, die städtebaulich sinn- und maßvoll in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können.

§ 34 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB bestimmt, dass für die Ergänzungssatzung die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 2 und 3 BauGB und § 9 Abs. 1 a BauGB über die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend anzuwenden sind. Damit ist, wie beim Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen.

Vorhaben auf Grundstücken, die vor Erlass der Satzung dem Außenbereich zuzuordnen waren, sind nach Erlass der Satzung hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen wie Vorhaben nach § 30 BauGB zu behandeln. Es gelten ausschließlich die in der Satzung enthaltenen naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungsfestsetzungen (Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hingegen nach § 34 BauGB. Der Ergänzungssatzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen, § 34 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB.

Weitere Voraussetzungen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung und Bestimmungen für das anzuwendende Verfahren finden sich in § 34 Abs. 5 und 6 BauGB.

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel