Klarstellungssatzung

Die Gemeinde kann durch die Klarstellungssatzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, um Zweifel auszuschließen, ob ein Grundstück zum Innen- oder Außenbereich gehört. Aufgabe der Satzung ist, Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich zu vermeiden und die solchen Streitigkeiten zugrundeliegenden Zweifelsfragen vorab normativ auszuräumen.

Die Gemeinde ist berechtigt, auch ein oder mehrere Teilbereiche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils als Satzung festzulegen, da ansonsten auch völlig eindeutige Ortsteileigenschaften per Satzung geklärt bzw. bereits qualifiziert beplante Flächen einbezogen werden müssten.

Die Satzung hat nur deklaratorische Bedeutung. Dies ist der Grund dafür, weshalb die Klarstellungssatzung nicht an den planungsrechtlichen Mindeststandards zu messen ist, die § 34 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB für die baulandschaffenden Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB verlangen.

Erweist sich die Festlegung der Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an einzelnen Stellen als fehlerhaft, so führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Klarstellungssatzung.

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken nächstes Kapitel