Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Baurecht

Wenn auch die Bauleitplanung oder der Erlass von Ergänzungssatzungen selbst noch keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, so schafft die Planung doch die Grundlage für künftige Eingriffe. Darin liegt die innere Rechtfertigung, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe vorzuziehen und bereits im Rahmen des Planaufstellungs- bzw. Satzungsverfahrens zu bewältigen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beinhaltet folgende Schritte:

  1. Eingriffsprüfung: Ob und ggf. Qualität des Eingriffs (der gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich)
  2. Vermeidbarkeitsprüfung: Kann der Eingriff vermieden werden (abwägungsdirigiert)
  3. Ausgleichsprüfung: Welche Flächen (im Plangebiet oder außerhalb des Plangebietes) und Maßnahmen kommen zum Ausgleich in Betracht (abwägungsdirigiert)

Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sind Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen möglich und forderten diese keine unverhältnismäßigen Opfer, zielt die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung darauf ab, sie planerisch auszuweisen. Dass auch die Frage des Ausgleichs abwägungsdirigiert ist, bedeutet, dass nicht eine Verpflichtung zu einem 100 %igen Ausgleich besteht. Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass je schwerer ein Eingriff ist, desto geringer die Möglichkeit, über die Abwägung den Ausgleich zu reduzieren.

Ausgleichsmaßnahmen müssen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan in der Weise sichergestellt sein, dass sie spätestens im Zeitpunkt der Planverwirklichung tatsächlich durchgeführt und auch finanziert werden können.

Das Ökokonto ist eine besonders flexible Möglichkeit zur Verwirklichung des Ausgleichs. Nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB können Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. In der Vergangenheit zugunsten des Naturschutzes gelegentlich durchgeführte Maßnahmen können allerdings nicht im Nachhinein zum Ökokonto bestimmt werden. Die im Rahmen der Führung eines Ökokontos erfolgten Ausgleichsmaßnahmen werden in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt und können durch Zuordnungsfestsetzungen im Eingriffsbebauungsplan abgebucht werden. Die sog. ökologische Verzinsung kommt der Gemeinde bei der Bewertung des Ökokontos zugute: In dem Zeitraum von der Einbuchung bis zur Abbuchung kann auf der Ökokontofläche nämlich über die gezielten Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde hinaus eine Steigerung des ökologischen Wertes durch die natürliche Entwicklung (Sukzession einer Brachfläche, Bäume werden älter und dicker, Entstehung von Totholz) stattfinden.

Räumlich betrachtet stehen der Gemeinde für die Kompensation folgende Möglichkeiten offen:

  • Ausgleich am Ort des Eingriffs
  • Ausgleich im sonstigen Plangebiet (nicht am Ort des Eingriffs)
  • Ausgleich im sonstigen Gemeindegebiet außerhalb des Plans
    z. B.: Anlage einer Streuobstwiese auf der gegenüberliegenden Seite des Ortes
  • Ausgleich im Gebiet einer Nachbargemeinde. Wichtig: Hier sind zusätzliche interkommunale Vereinbarungen erforderlich.

Zur Deckung ihres Aufwandes für Ausgleichsmaßnahmen erheben die Gemeinden Kostenerstattungsbeträge. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht kennt das Kostenerstattungsrecht keinen Gemeindeanteil. Die Kosten sind in voller Höhe auf die erstattungspflichtigen Grundstücke umzulegen. Die Gemeinden können nach § 135 c BauGB durch Satzung u. a. den Umfang der Kostenerstattung, die Art der Kostenermittlung und die Verteilung der Kosten regeln. Kostenerstattungsansprüche der Gemeinde bestehen allerdings nur dann und insoweit, als die Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken (Bauflächen) im Bebauungsplan oder der Ergänzungssatzung nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind (§ 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Maßnahmen auf gemeindlichen Erschließungsanlagen, die mit Eingriffen verbunden sind. Diese Art Kosten sind beitragsfähiger Erschließungsaufwand.