Veränderungssperre

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, soweit ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und ordnungsgemäß bekannt gemacht ist, zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen. Die Veränderungssperre muss zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Daraus folgt, dass die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat. Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht nicht aus.

Allerdings muss die Planung nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist also nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll.

Liegen die Voraussetzungen vor, so kann eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen werden, § 16 Abs. 1 BauGB. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Durch die Veränderungssperre können u. a. untersagt werden die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) oder die Beseitigung von baulichen Anlagen. Nicht erfasst von der Veränderungssperre werden Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind. Eine baurechtliche Genehmigung in diesem Sinne ist auch der sog. Bauvorbescheid. Bestandsschutz genießen auch Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO, wenn die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts davon Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann, ohne dass besondere Umstände vorliegen müssen, um ein Jahr verlängert werden. Eine nochmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr ist nur zulässig, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen (z. B. besonders umfängliches und schwieriges Planverfahren).

Eine Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 5 BauGB auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans zeitlich begrenzt, die Sicherungsfunktion ist erledigt, wenn die Planung, die sie sichern soll, rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Das Risiko der Gültigkeit des Bebauungsplans trägt grundsätzlich die ihn erlassende Gemeinde; das bedeutet, dass später festgestellte Mängel des Bebauungsplans die Veränderungssperre nicht wieder in Kraft treten lassen.

Gegen die Veränderungssperre ist unmittelbare Normenkontrolle möglich.

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken nächstes Kapitel