Datenschutz

Der Datenschutz spielt in der Arbeit der Kommunen an vielen Stellen eine Rolle. So werden in den Sitzungen von Gemeinde- und Stadträten sowie in Kreistagssitzungen personenbezogene Daten genutzt, etwa wenn es um Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern geht oder um Angelegenheiten, die einzelne Personen betreffen. Dabei spielt dann auch die Frage eine Rolle, ob die Angelegenheit in öffentlicher oder in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten ist (vgl. z. B. § 35 GemO). Unsicherheit besteht zuweilen auch bei der Frage, ob Fotos, die anlässlich öffentlicher Gemeinderatssitzungen oder Veranstaltungen gemacht werden und die einzelne Personen im Publikum zeigen, auf die Homepage der Gemeinde gestellt werden dürfen. Auch die Adressverwaltung für die Einladung zu Sitzungen und Veranstaltungen wird vom Datenschutzrecht bestimmt. In all diesen Bereichen stellen sich datenschutzrechtliche Fragen, die zuweilen nicht einfach zu beantworten sind.

Noch häufiger treten datenschutzrechtliche Fragestellungen aber in der täglichen Arbeit der Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen auf. Personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern werden in nahezu allen kommunalen Aufgabenbereichen verarbeitet, etwa in der Meldebehörde, bei der Kfz-Zulassungsstelle oder in der Bauverwaltung. Zum Teil handelt es sich um besonders sensible Daten, z. B. bei der Erledigung von Angelegenheiten des Gesundheitsamtes oder im Sozialbereich. In der Verwaltungsarbeit geht es dann etwa um die Frage, ob und – wenn ja – in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Daten an andere Verwaltungen übermittelt werden dürfen, wie sie gesichert aufzubewahren und wann sie ggf. zu löschen sind.

Ein weiterer Anwendungsbereich des Datenschutzes ist die Bearbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunalverwaltung durch die Personalstellen. Der Datenschutz spielt hier beispielsweise bei Bezüge- und Entlohnungsangelegenheiten eine Rolle, aber auch z. B. bei der Frage, ob die Geburtsdaten von Beschäftigten auf eine Geburtstagsliste genommen und Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten zur Kenntnis gegeben werden dürfen.

Im Folgenden wird ein Überblick darüber gegeben, nach welchen Grundsätzen datenschutzrechtliche Fragen zu behandeln und welche Rechtsvorschriften dabei einschlägig sind.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Dr. Daniela Franke, Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel