Presseaufnahmen und Streaming von Rats- bzw. Ausschusssitzungen

Mit § 35 Abs. 1 Satz 4 bis 6 GemO hat der Gesetzgeber 2015 die Möglichkeit für eine erleichterte Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen mittels Regelung per Hauptsatzung eröffnet. In Betracht kommen insbesondere Regelungen zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen und die Ausnahmen im Einzelfall. Denkbar sind auch Regelungen, durch die allein Aufnahmen durch die Presse zugelassen werden.

Erfolgt keine Regelung in der Hauptsatzung, sind Ton- und Bildaufnahmen und/oder -übertragungen – sei es durch Presse, Rundfunk, Streaming, Ratsmitglieder oder Privatpersonen – nur zulässig, wenn vor der Sitzung alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 6 GemO). Werden durch die Presse dennoch Film- oder Tonaufnahmen gefertigt, kann hiergegen im Rahmen der Ordnungsgewalt der/des Vorsitzenden vorgegangen werden. Die Ausführungen zur Störung durch Privatpersonen/Zuschauer (Nr. 5 dieses Beitrags) gelten entsprechend.

Ob die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO, wonach auch gegen den Willen einzelner Ratsmitglieder Aufzeichnungen oder Übertragungen zulässig sind, wenn eine entsprechende Regelung per Hauptsatzung erfolgte, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung steht, ist fraglich und rechtlich noch nicht geklärt.

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