Soziale Medien
Fanpages in den sozialen Medien wie Facebook und Instagram können sowohl als Auftritt der Stadtverwaltung oder als Privatauftritt des Kommunalpolitikers (dann ohne Amtsbezeichnung) ausgestaltet werden.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für das Betreiben einer gemeindlichen Social-Media-Präsenz die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Herausgabe eines Amtsblattes oder eines sogenannten Wochenblattes zu übertragen sind. Demnach ist die Stadt oder Gemeinde als Betreiberin zu Neutralität und Chancengleichheit verpflichtet. Insbesondere darf der Social-Media-Auftritt der Kommune nicht zur Verfolgung persönlicher oder parteipolitischer Interessen genutzt werden.
Seitens des LfDI wird die Nutzung gebilligt, sofern die vom LfDI in einem Handlungsrahmen festgelegten Bedingungen eingehalten werden (GStB-N Nr. 0201 vom 28. November 2016; aktuelle Informationen stellt der LfDI unter
www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/materialien/ bereit).
Insgesamt müssen nach dem Handlungsrahmen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Vorgeschaltete Erforderlichkeitsprüfung („Braucht die Stadt/Gemeinde einen Social-Media-Auftritt?“)
- Nutzungskonzept
- Welcher Zweck wird mit dem Angebot verfolgt (Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Informationen zur Verwaltung, Darstellung der Aufgaben, Leistungen, Öffnungszeiten, Kontaktdaten, Ansprechpartner, Hinweise auf Veranstaltungen etc.)?
- Welche regelmäßigen Inhalte sind vorgesehen (Kurznachrichten, Pressemeldungen, Fotos/Videos usw.)?
- Welche Interaktionsmöglichkeiten der Social-Media-Plattform sollen genutzt werden? Dabei ist auch darzustellen, inwieweit bzw. welche Inhalte und Funktionen eine vorherige Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer erfordern.
- Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (Impressum)
- Eigene Datenschutzerklärung im Social-Media-Angebot
- Keine Bereitstellung bzw. kein Bezug von konkreten Verwaltungsleistungen, wenn sensible Bereiche oder besondere personenbezogene Daten betroffen sind
- Interaktive Funktionen wie Kommentierungen durch Nutzer, Teilen von Beiträgen, Moderation von Chats durch die Verwaltung oder Umfragen sind möglich; es sind jedoch datenschutzfreundlichere Alternativen anzubieten (Cross-Media-Gebot), indem z. B. auf die E-Mail-Adresse der Behörde hingewiesen wird
- Keine Exklusivität der Informationen in den Sozialen Medien
- Die Information – wenn auch in anderer Darstellung und Aufbereitung – steht z. B. auch auf der Homepage
- Auf diese Möglichkeit ist im Social-Media-Angebot hinzuweisen
- Auf die Nutzung des alternativen Wegs ist durch technische und redakti-onelle Weise hinzuwirken