E-Government-Gesetz des Bundes und Onlinezugangsgesetz (OZG)

Am 25. Juli 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) verabschiedet worden. Das Gesetz gilt für Bundesbehörden. Es gilt auch für Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.

Im Kern regelt das Gesetz die

  • Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs und zusätzlich Verpflichtung der Bundesverwaltung eines De-Mail-Zugangs und der Identifikationsmöglichkeiten mit dem neuen Personalausweis (nPA),
  • Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
  • Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
  • Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
  • Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
  • Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung („open data“),
  • Regelungen zur Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) (Artikel 2 bis Artikel 4 sowie Artikel 7).

Das Gesetz führt zudem Verbesserungen und Erweiterungen von E-Government-Angeboten auf, die sich aus den bisherigen Praxiserfahrungen heraus als erforderlich gezeigt haben. Hierunter fallen insbesondere die Abschaffung von Schriftformerfordernissen oder Erfordernissen zur persönlichen Vorsprache in Fachgesetzen, die Hindernisse für die elektronische Verfahrensabwicklung darstellen sowie Vorschriften zur Georeferenzierung von statistischen Daten und Registerdaten.

Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG), das Mitte 2017 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber zentrale und ambitionierte Vorgaben gemacht, um den teilweise sehr schleppenden Prozess der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen voranzubringen. Innerhalb von fünf Jahren – also ab 2023 – sollen Verwaltungsleistungen online angeboten werden und die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen diese direkt, einfach und sicher mit drei Klicks erreichen können. Über jedes Verwaltungsportal – egal ob auf kommunaler, Landes-, oder Bundes-Ebene – soll es vollständigen Zugang zu allen online angebotenen Verwaltungsleistungen geben (Interoperabilität). Bezüglich der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen hat der IT-Planungsrat den OZG-Umsetzungskatalog beschlossen, der 575 Verwaltungsleistungen beschreibt, die bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen sind.

Die Verwaltungsportale aller Behörden in Bund, Ländern und Kommunen werden zu einem „Portalverbund“ verknüpft. Über Bürger- oder Unternehmenskonten (Nutzerkonten bzw. Servicekonten) soll es möglich sein, sich an diesem Portalverbund anzumelden und sich mit dem für die jeweilige Verwaltungsdienstleistung notwendigen Sicherheitsniveau zu authentifizieren.

Auf Bundesebene hat der IT-Planungsrat das Koordinierungsprojekt „Digitalisierungsprogramm“ beschlossen. Ziel des Projektes ist es, in einer ersten Phase die Digitalisierung von mindestens sechs konkreten Anliegen mit hoher Relevanz für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen voranzutreiben. Gegenwärtig werden neun Projekte in Arbeitsgruppen des Digitalisierungsprogramms koordiniert (Einwohnerwesen, Einfach Leistungen für Eltern/ELFE, iKfz, Gewerbemeldung, E-Rechnung, Arbeitsschutz, Online-Beteiligung Raumordnung, CVisum und Wirtschaftliche Jugendhilfe). Im Ergebnis werden aus dieser ersten Phase des Digitalisierungsprogramms Ergebnistypen in Form von ersten Leuchtturmanwendungen sowie daneben von Piloten, Prototypen, Referenzprozessen und anderen Blaupausen vorliegen. Das Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrates zielt auf 14 Themenfelder, in denen die Verwaltungsprozesse gemeinsam durch den Bund und die Länder in den Digitalisierungslaboren dahingehend aufbereitet werden sollen, dass letztlich ein Zielprozess entsteht, der mindestens in Form eines Mock-ups (Anschauungsmodell) und einer Blaupause für die Umsetzung in den Ländern bereitgestellt wird.

Autor: Agneta Pszcolla, Herbert Benz Drucken