Formen der Aufwandsentschädigung

Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GemO (§ 12 Abs. 4 Satz 3 LKO) sind die Gemeinden und Verbandsgemeinden (Landkreise und Bezirksverband Pfalz) rechtlich nicht verpflichtet, den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern von Ausschüssen und Ortsbeiräten in jedem Fall eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Hierzu führt Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 GemO aus, dass auf die Regelung einer Aufwandsentschädigung in der Hauptsatzung verzichtet werden kann, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten den Inhabern dieser Ehrenämter kein Aufwand entsteht und es einer Aufwandsentschädigung auch nicht zur Abgeltung sonstiger persönlicher Aufwendungen bedarf. Wird in der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung geregelt, soll sie nach § 3 Abs. 1 KomAEVO so bemessen werden, dass damit alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten sind. Weitergehende Aussagen zur Höhe der Aufwandsentschädigung enthält die Aufwandsentschädigungsverordnung nicht. Ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist von den Gemeinden und Verbandsgemeinden eine angemessene monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen (§ 3 Abs. 2 KomAEVO).

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung kann nach § 4 Abs. 1 KomAEVO nur in einer der drei aufgeführten Formen erfolgen: monatlicher Durchschnittssatz oder Sitzungsgeld oder monatlicher Grundbetrag und Sitzungsgeld. Zusätzlich können gezahlt werden die notwendigen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Hauptwohnung und Ort der Sitzung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO), für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung (§ 3 Abs. 4 KomAEVO), eine Entschädigung für die Teilnahme an einer bestimmten Zahl von Fraktionssitzungen (§ 4 Abs. 2 KomAEVO), eine besondere Aufwandsentschädigung an Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden (§ 5 KomAEVO), für den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in einem Ausschuss des Bezirkstags (§ 6 KomAEVO) sowie in einem Beirat für Migration und Integration (§ 7 KomAEVO). (Hinweis: Das Amt des Fraktionsvorsitzenden ist kein kommunales Ehrenamt, da keine kommunalen Aufgaben wahrgenommen werden; die besondere Aufwandsentschädigung wird für den besonderen Aufwand als Ratsmitglied gezahlt).

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken nächstes Kapitel