Sozialversicherung
Die steuerrechtliche Beurteilung der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen und Ortsbeiräten sowie sonstigen Beiräten als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bedeutet, dass diese Tätigkeiten auch sozialversicherungsrechtlich nicht relevant sind (vgl. § 7 SGB IV). Es besteht insoweit keine Versicherungs- und Beitragspflicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).