Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz und Nachteilsausgleich

Dem Wesen des Ehrenamtes und einer ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht es, dass die Inhaber für ihre Bemühungen keine Gegenleistung erhalten. Die Gemeindeordnung (Landkreisordnung) bestimmt in § 30 Abs. 1 GemO (§ 23 Abs. 1 LKO) für die Ratsmitglieder ausdrücklich die unentgeltliche Ausübung des Amtes. Für Ehrenbeamte besteht ein gesetzliches Verbot zur Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen (vgl. § 5 Abs. 1 BeamtStG). Diesem Grundsatz steht aber die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nicht entgegen.

In Rheinland-Pfalz liegt der gesetzlichen Regelung über das Ehrenamt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der ein Ehrenamt ausübt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnimmt, keine finanziellen Nachteile erleiden darf. Die Gemeindeordnung (Landkreisordnung) enthält vier Grundaussagen:

(1)    Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall

§ 18 Abs. 4 Satz 1 GemO (§ 12 Abs. 4 Satz 1 LKO) ordnet an, dass jedem, der ein Ehrenamt ausübt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnimmt, die notwendigen baren Auslagen und der Verdienstausfall ersetzt werden müssen. Bei den baren Auslagen handelt es sich um solche Auslagen, die tatsächlich demjenigen, der ein Ehrenamt ausübt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnimmt, durch die Ausübung entstehen. Dazu gehören z. B. Fahrtkosten, erhöhte Verpflegungskosten und Büromaterial. Kosten für Fachliteratur dürften nur ausnahmsweise zu den Auslagen gehören, da bei den Verwaltungen eine ausreichende Informationsmöglichkeit besteht. Die Kosten müssen notwendig sein, d. h. sie müssen mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus Sicht eines vernünftigen Amtsinhabers auch für die Wahrnehmung der Tätigkeit geboten gewesen sein. Bei der Geltendmachung wird die Gemeindeverwaltung die Notwendigkeit zu prüfen haben. Es dürfte sich empfehlen, hierbei nicht kleinlich zu verfahren. Ein entsprechender Nachweis über die Kosten - z. B. durch die Vorlage von Rechnungen - ist mit dem Antrag zu führen.

Der Lohnausfall der Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung umfasst neben dem entgangenen Nettoarbeitslohn auch den entgangenen Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Für die selbständigen Gewerbetreibenden, Landwirte und Angehörigen freier Berufe ist es in der Regel äußerst schwierig, einen Verdienstausfall nachzuweisen. Deshalb kommt in diesen Fällen nur eine pauschalierte Entschädigung durch Zahlung eines Durchschnittssatzes in Betracht, dessen Höhe in der Hauptsatzung festzulegen ist (§ 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter - KomAEVO -). Lohn- und Verdienstausfall werden nur auf Antrag ersetzt.

(2)    Fakultativer Nachteilsausgleich

In das Ermessen der Kommunen wird dagegen die Möglichkeit gestellt für Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, einen Nachteilsausgleich zu zahlen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GemO, § 12 Abs. 4 Satz 2 LKO). Neu eingeführt wurde diese Möglichkeit durch Gesetz vom 7. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) als eine zweite Form des Verdienstausfallersatzes im weiteren Sinn. Wer bei der Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Nachteil im beruflichen oder häuslichen Bereich erleidet, kann, sofern er keinen Lohn- oder Verdienstausfall geltend machen kann, auf Grund einer konkreten Regelung in der Hauptsatzung eine Entschädigung erhalten. Der Nachteil liegt in der Regel in dem Nachholen versäumter Arbeit oder in der Inanspruchnahme einer Hilfskraft. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch insbesondere eine Gleichstellung der häuslichen Tätigkeit mit der Erwerbstätigkeit erreicht werden. Auch für diese Leistung muss ein Antrag gestellt werden.

(3)    Pflicht zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Ortsbürgermeister

Die Gemeinden sind nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GemO verpflichtet, ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern eine Aufwandsentschädigung und damit eine pauschale Abgeltung an Stelle eines konkreten Auslagenersatzes der mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwendungen zu zahlen.

(4)    Fakultative Aufwandsentschädigung bei sonstigen Ehrenämtern

Ehrenamtlichen Beigeordneten (Kreisbeigeordneten) und Ortsvorstehern sowie Bürgern, die ein anderes Ehrenamt ausüben, kann eine Aufwandsentschädigung nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GemO (§ 12 Abs. 4 Satz 3 LKO) gezahlt werden.

Die konkrete Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung (Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz und Nachteilsausgleich) ist von der Kommune in der Hauptsatzung zu regeln (§ 18 Abs. 4 Satz 4 GemO, § 12 Abs. 4 Satz 4 LKO). Die Kommune ist in der weiteren Ausgestaltung aber nicht frei, sondern muss Richtlinien beachten, die der Minister des Innern und für Sport in der Form einer Rechtsverordnung erlassen kann. Diese Richtlinien liegen für bestimmte kommunale Ehrenämter in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vor. Für die Angehörigen der ehrenamtlichen Feuerwehr ist auf der Grundlage des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung maßgebend.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken nächstes Kapitel