Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, soweit nicht einer der folgenden Tatbestände zu Versicherungsfreiheit führt:
- Wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters oder einer Beamtenversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (§ 5 Abs. 4 SGB VI)
- bei Gewährleistungsentscheidung (nur möglich bei hauptberuflichen Beamten nach § 5 Abs. 1 SGB VI)
- frühere Befreiung als Angestellter wegen eines Verdienstes über der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 231 Abs. 1 SGB VI).
Trotz Versicherungsfreiheit hat der Dienstherr in den Fällen der vorstehenden Ziffer 1 Arbeitgeberbeiträge zu zahlen (§ 172 Abs. 1 SGB VI).