Steuerliche Behandlung

Aufwandsentschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen und nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

Nach dem Runderlass des Finanzministeriums vom 2. November 2005 (MinBl. S. 277), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Juli 2009 (MinBl. S. 166), sind in Gemeinden pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder bis zu 175 Euro monatlich/2.100 Euro jährlich (ab 50.001 Einwohner: 204 Euro/2.448 Euro; ab 150.001 Einwohner: 256 Euro/3.072 Euro) steuerfrei. Neben den steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wahrnehmung des Ehrenamtes die steuerfreien Entschädigungen, können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel