Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

Für die Ortsvorsteher ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung festzusetzen. Sie darf höchstens in Ortsgemeinden 60 % und in verbandsfreien Gemeinden 80 % des Festsatzes betragen, den ein Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde. Für die Vertretung des Ortsvorstehers über einen längeren Zeitraum als drei Tage in einem Monat kann für den stellvertretenden Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel