Aufwandsentschädigung bei Zweckverbänden

Verbandsvorsteher von Zweckverbänden können eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrages (vgl. § 9 Abs. 1 KomAEVO) bis zu der in § 17 Abs. 1 und 2 KomAEVO bestimmten Höhe erhalten; stellvertretende Verbandsvorsteher können 50 % dieser Aufwandsentschädigung erhalten. Ist der (stellvertretende) Verbandsvorsteher zugleich hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, darf er höchstens 50 % der zulässigen Aufwandsentschädigung erhalten.

Sondervorschriften bestehen für Zweckverbände als Gewährträger einer Sparkasse und für Zweckverbände, bei denen sich die Aufgaben auf das Gebiet des Landes erstrecken (§ 17 Abs. 3 und 4 KomAEVO). Auf Zweckverbände, deren Aufgaben sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und zumindest Teile eines anderen Landes erstrecken, ist die Vorschrift nicht anzuwenden.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel