Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister

Alle Ortsbürgermeister haben einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Diese liegt mindestens bei dem in § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO geregelten monatlichen Festsatz, der nach Gemeindegrößenklassen gestaffelt zwischen 296 und 2.488 Euro beträgt. Der Festsatz kann durch den Ortsgemeinderat um bis zu 10 % erhöht werden, um einer höheren Belastung Rechnung zu tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO). Der Festsatz oder der um 10 % erhöhte Festsatz kann durch den Ortsgemeinderat in Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl von 3.001 bis 5.000 um bis zu 20 %, von 5.001 bis 7.500 um bis zu 30 % und von mehr als 7.500 um bis zu 40 % erhöht werden, wenn keine Geschäftsbereiche für Beigeordnete gebildet werden und einer höheren Belastung Rechnung zu tragen ist (§ 12 Abs. 2 KomAEVO). Bei einer Personalunion erhält der hauptamtliche Bürgermeister der Verbandsgemeinde für das Amt des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters eine besondere Aufwandsentschädigung, die mindestens 40 % des Festsatzes eines Ortsbürgermeisters beträgt, die bis auf 75 % des unter Berücksichtigung von besonderen Belastungen um 10 % erhöhten Festbetrages, höchstens jedoch auf 1.386 Euro erhöht werden kann.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel