Der Ehrensold

Nach dem Ehrensoldgesetz i. d. F. vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376), BS 2020-6, erhalten frühere ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold, wenn das Amt in derselben Kommune mindestens 10 Jahre - nicht notwendigerweise zusammenhängend - wahrgenommen wurde. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entsteht der Anspruch auf den Ehrensold unabhängig von der Dauer der Amtszeit. Frühere ehrenamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete müssen zusätzlich ein bestimmtes Aufgabengebiet verwaltet und eine laufende Aufwandsentschädigung erhalten haben. Letzteres gilt auch für frühere Ortsvorsteher.

Der Ehrensold beträgt nach einer Amtszeit von insgesamt 10 Jahren 25 % und nach 15 Jahren sowie bei Dienstunfähigkeit 33 1/3 % der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Er wird grundsätzlich erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausgezahlt. Bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten erfolgt die Zahlung erst mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamten- oder Arbeitsverhältnis.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel