Die Pflicht und das Recht auf ein Ehrenamt

Zum Ehrenamt werden die Bürger nach § 18 Abs. 3 GemO (§ 12 Abs. 3 LKO) von dem Gemeinderat (Kreistag) nach Maßgabe des § 40 GemO (§ 33 LKO) gewählt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Für die Ehrenämter der Ortsbürgermeister bestimmt Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 LV, dass sie grundsätzlich von den Bürgern der Gemeinde gewählt werden. Ausnahmsweise erfolgt nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 LV die Wahl durch den Gemeinderat, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht wird (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO). Auch die Ratsmitglieder (Kreistags- und Bezirkstagsmitglieder) werden nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 LV (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO, § 22 Abs. 1 Satz 2 LKO und § 5 Abs. 1 Satz 1 BezO) durch die wahlberechtigten Bürger nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes gewählt. Der Ortsvorsteher und der Ortsbeirat werden von den wahlberechtigten Bürgern des Ortsbezirks gewählt, während die Stellvertreter des Ortsvorstehers aus der Mitte des Ortsbeirats zu wählen sind (§ 76 Abs. 1 GemO).

Soweit eine besondere Verpflichtung bei der Übernahme des Ehrenamtes gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. als Mitglied eines Ausschusses), hat sie der Bürgermeister (Landrat) vorzunehmen. Ist ein Bürger zu einem Ehrenamt gewählt, in das eine Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu erfolgen hat (z. B. Bürgermeister, Beigeordneter oder Ortsvorsteher), erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und die Vereidigung. Die Ernennungsurkunde hat zumindest die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter“ zu enthalten.

Für die kommunalen Ehrenämter konkretisieren die Kommunalverfassungsgesetze die landesverfassungsrechtliche Verpflichtung nach Artikel 21 Abs. 1 LV zur Übernahme von Ehrenämtern. Nach § 18 Abs. 1 GemO (§ 12 Abs. 1 LKO) sind nur die Bürger in ihrer Gemeinde (in ihrem Landkreis) zur Übernahme eines kommunalen Ehrenamtes verpflichtet. Wer Bürger ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GemO (§ 9 Abs. 2 LKO). Im Übrigen muss der Bürger die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen haben (§ 13 Abs. 3 GemO, § 9 Abs. 3 LKO). Bürger können nach § 19 Abs. 1 GemO (§ 13 Abs. 1 LKO ) aus wichtigen Gründen die Übernahme eines Ehrenamtes ablehnen bzw. das Ausscheiden aus einem bereits übernommenen Ehrenamt verlangen. § 19 Abs. 2 GemO (§ 13 Abs. 2 LKO) zählt die anerkannten wichtigsten Ablehnungsgründe auf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Der Bürger hat die Ablehnungsgründe bzw. Niederlegungsgründe gegenüber der Verwaltung zu erklären. Für die Erklärung ist keine Form vorgeschrieben, soweit Sondergesetze nichts anderes bestimmen; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Abgabe der Erklärung befreit aber nicht von der Verpflichtung, zunächst das Ehrenamt auszuüben oder weiter auszuüben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Ehrenämtern der Rat. Gegen diese Entscheidung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Lehnt der Bürger die Übernahme des Ehrenamtes ab oder legt er sein Ehrenamt ohne wichtige Gründe nieder, kann der Bürgermeister/Landrat mit Zustimmung des Rates ein Ordnungsgeld verhängen. Das Ordnungsgeld ist kein Beugemittel, sondern eine repressive Rechtsfolge für einen vorangegangenen Ordnungsverstoß.

Zur Übernahme des Ehrenamtes des Bürgermeisters, der Beigeordneten (Kreisbeigeordneten) und der Ortsvorsteher sind die Bürger nach § 18 Abs. 1 GemO (§ 12 Abs. 1 LKO) nicht verpflichtet, da mit diesen Ämtern eine erhebliche Arbeitsbelastung und Verantwortung verbunden ist, so dass eine Verpflichtung zur Übernahme dieser Ämter die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde. Wegen der Verpflichtung zur Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) bei diesen Ehrenämtern (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und 76 Abs. 1 Satz 3 GemO, § 48 Abs. 1 Satz 1 LKO) kann aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nur eine freiwillige Übernahme durch den Bürger in Betracht kommen. Der Ernennungsakt ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; die Zustimmung des zu Ernennenden ist Voraussetzung für seine Wirksamkeit. Wegen der besonderen politischen Stellung der Ratsmitglieder besteht auch für die Übernahme dieser Ämter keine Verpflichtung. Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft von Bürgern in Ausschüssen (§ 44 GemO, § 39 LKO), in Beiräten für Migration und Integration (§ 56 GemO), in Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen (§ 56 a GemO) oder in Ortsbeiräten (§ 75 GemO).

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel