Allgemeines Behinderungsverbot

Nach § 18 a Abs. 1 GemO (§ 12 a Abs. 1 LKO) darf niemand an der Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie an der Annahme und der Ausübung behindert werden. Bereits der Bewerber hat damit einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch, nicht behindert zu werden. Eine Bewerbung liegt nach dem Schutzzweck auch dann vor, wenn die Initiative von der Gemeinde ausgeht. Eine allein innere Bereitschaft, sich für ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu bewerben oder zur Verfügung zu stellen, genügt jedoch nicht. Eine bei der Gemeinde oder dem für die Entscheidung zuständigen Organ eingegangene Erklärung ist als Abgrenzung von der Bereitschaft zur Bewerbung erforderlich. Ist ein förmliches Verfahren für die Bewerbung vorgeschrieben, muss dieses eingeleitet sein. So beginnt z. B. der Schutz der Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters mit dem Eingang der Bewerbungsunterlagen auf Grund der Ausschreibung (vgl. § 53 Abs. 6 GemO) bei der Verwaltung. Für den Schutzanspruch bei der Annahme eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit bleibt nur Raum, wenn die Abgabe einer solchen Erklärung einen rechtserheblichen Inhalt hat. Da dies die Entscheidungsmöglichkeit über die Annahme oder die Ablehnung voraussetzt, ist keine Annahme bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Übernahme des Ehrenamtes (vgl. § 18 Abs. 1 GemO) oder der ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 GemO) möglich. Mit der Übertragung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit beginnt der Schutz vor Behinderungen bei der Ausübung und endet der Schutz der anderen Bewerber.

Entgegen dem Wortlaut sind nicht alle Formen von Behinderungen bei der Bewerbung, Annahme und Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit untersagt. Es müssen andere Behinderungen sein, als diejenigen, die in den Absätzen 2 bis 4 für die dort genannten Personen (Mandatsträger) bestimmt sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer Behinderung liegt beim Bewerber bzw. dem Inhaber des Ehrenamtes und dem ehrenamtlich Tätigen. Diese Schutzrechte können auch nicht im Arbeitsvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen folgt bereits aus Satz 1 und wurde nach der amtlichen Begründung ausschließlich zur Klarstellung als Satz 2 aufgenommen.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel