Kündigungsverbot

Während nach § 18 a Abs. 2 GemO (§ 12 a Abs. 2 LKO) ein rechtlich nur schwer durchsetzbarer Kündigungsschutz für alle Inhaber eines Ehrenamtes oder ehrenamtlich Tätige aus diesem Grunde besteht, wird durch den Absatz 4 ein absoluter Kündigungsschutz für Mitglieder des Gemeinderates sowie Ortsbürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Kreistagsmitglieder und Kreisbeigeordnete) eingeführt. Da die außerordentliche oder fristlose Kündigung nach § 626 BGB nicht eingeschränkt wird, kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Der Grund für die Ausweitung des Kündigungsschutzes liegt offensichtlich darin, dass es sich bei dem geschützten Personenkreis um Ehrenämter handelt, die zeitintensiv und von besonderer Bedeutung für die kommunale Selbstverwaltung sind. Nicht genannt sind Mandatsträger in einem Dienstverhältnis, da der Beendigungstatbestand der Kündigung im Beamtenrecht nicht besteht (vgl. § 21 BeamtStG).

Der Kündigungsschutz besteht bereits für die Bewerber zum Gemeinderat und die Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Damit wird für diese Ämter der Schutz zeitlich und personell nochmals ausgeweitet. Alle Bewerber für das Amt des Ortsbürgermeisters in einem laufenden Wahlverfahren fallen unter die Bestimmung. Für die Bewerber zum Gemeinderat (Kreistag) erfolgt eine zahlenmäßige Begrenzung auf die in der Gemeinde (im Landkreis) nach § 29 Abs. 2 GemO (§ 22 Abs. 2 LKO) zu wählenden Ratsmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlags. Enthält ein Wahlvorschlag höchstens nur so viele Wahlvorschläge, wie Ratsmandate zu vergeben sind, besteht für alle Genannten der absolute Kündigungsschutz. Zeitlich ist die Wirksamkeit auf den Eingang des jeweiligen Wahlvorschlags beim Wahlleiter vorverlagert. Mit der Feststellung des amtlichen Ergebnisses der Wahl endet der besondere Kündigungsschutz der Bewerber, da erst dann der Status des Bewerbers erfolgreich oder erfolglos endet. Ist der Bewerber zu einem der genannten Ämter gewählt, unterliegt er weiterhin der Schutzvorschrift. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem erfolglosen Wahlbewerber wie jedem anderen Arbeitnehmer ordentlich kündigen.

Wird ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt, so ist durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Autor: Stefanie Bambach, Manfred Gabler † Drucken voriges Kapitel