Kommunaler Energieverbrauch, Beschaffung

Kommunen und ihre Einrichtungen und Unternehmen benötigen erhebliche Mengen an Energie – insbesondere für die Beheizung, für die Innen-, Außen- und Straßenbeleuchtung oder für den Betrieb von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen. Sie sind daher regelmäßig Energiegroßverbraucher vor Ort und in der Region. Die Energieeinsparung und der effiziente Einsatz von Energie sind nicht nur der Beitrag zur Energiewende, sondern liegen im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Im Hinblick vor allem auf die Wärmedämmung und Beheizung ihrer Gebäude haben auch die Kommunen die Vorgaben des seit Ende 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu beachten.4

Zudem verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz die Kommunen dazu, den Wärmeenergiebedarf bestimmter Gebäude anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Dies gilt für Neubauten ab einer Nutzfläche von 50 qm; die Mindestanteile sind je nach Energiequelle gestaffelt und liegen zwischen 15 und 50 Prozent (§ 5 EEWärmeG). Auch in Bestandsbauten kommt den Kommunen eine Vorbildfunktion zu und es sind bei jeder grundlegenden Renovierung erneuerbare Energien näher bestimmte Mindestanteile vorzusehen (§ 3 EEWärmeG). Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere für überschuldete Kommunen (§ 9 EEWärmeG).

Ein erheblicher Anteil des städtischen und gemeindlichen Stromverbrauchs entfällt auf die Straßenbeleuchtung, in den kleineren Gemeinden bis zu 50 Prozent. Erhebliche Einsparpotenziale ermöglichen moderne LED-Leuchtmittel. Soweit die Umstellung nicht bereits erfolgt ist, wird sie in aller Regel vordringlich geplant und ist auch kurzfristig zu realisieren. Mehrwerte sind dadurch erreichbar, dass das Licht als Gestaltungselement auch zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls und zur Attraktivitätssteigerung öffentlichen Plätze eingesetzt werden kann.

Der kommunale Energiebedarf ist nach den allgemeinen Vorgaben des Vergaberechts wirtschaftlich zu beschaffen.5 Nach welchem Verfahren die Vergabe durchzuführen ist, richtet sich nach dem Wert der ausgeschriebenen Leistung gemäß den Schwellenwerten der Vergabeverordnung bzw. im Unterschwellenbereich nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Vergaberechtlich handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, so dass der Oberschwellenbereich, in dem die europaweite Ausschreibung verpflichtend ist, derzeit bei 221.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beginnt. Der Wert der Leistung berechnet sich aus der geschätzten Gesamtvergütung bezogen auf die Laufzeit des Vertrages, bei unbefristeten Verträgen maximal auf vier Jahre. Eine Auftragsschätzung oder -aufteilung mit dem Ziel, den Auftrag der Anwendung des Vergaberechts zu entziehen, ist unzulässig.

Die Durchführung des Vergabeverfahrens in Form einer Bündelausschreibung reduziert die Beschaffungskosten erheblich, insbesondere bei kleinen Einheiten. Hinzu kommt, dass durch die Bildung größerer Lose oft auch bessere Angebote erreicht werden können. In größerem Umfang hat insbesondere der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz seit Anfang der 2000er Jahre mehrere Bündelausschreibungen für den kommunalen Strombedarf für seine Mitglieder organisiert und europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Seit 2018 erfolgt dies mit dem Kooperationspartner gt-Service GmbH Stuttgart, einem Tochterunternehmen des baden-württembergischen Gemeindetags. Um die Attraktivität zu steigern, wurden Regionallose, Fachlose (insbesondere Sondervertragsabnahmestellen, Tarifabnahmestellen, Straßenbeleuchtungsabnahmestellen) und gesonderte Lose für sog. Ökostrom gebildet. 2014 wurde eine erste Bündelausschreibung für den kommunalen Gasbedarf durchgeführt.

Die Strom- und Gaspreise setzen sich vereinfacht aus drei Komponenten zusammen: Dem eigentlichen Energiepreis (Börsenpreis) und den Vertriebskosten (zusammen ca. 20 Prozent), den Kosten für die Netznutzung einschl. Messung und Abrechnung (ca. 25 Prozent) sowie – zu über 50 Prozent – den diversen Steuern, Abgaben und Umlagen (insbesondere Umsatzsteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgabe). Nachdem sich das Preisniveau zu Beginn der Liberalisierung deutlich gesenkt hatte, waren danach wieder steigende Tendenzen zu verzeichnen. Dies ging allerdings zum erheblichen Teil auf die Steuern, Abgaben und Umlagen zurück. Alleine die EEG-Umlage machte 2018 im Schnitt 23,6 % des Strompreises aus. Sie erreichte im Jahr 2017 mit 6,88 ct/kWh ihren vorläufigen Höhepunkt, seitdem geht sie leicht zurück (2019: 6,405 ct/kWh).


4) Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), Artikel 1 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) führt das bisherige Energieeinspargesetz, die bisherige Energieeinsparverordnung und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen.
6) Siehe auch den Beitrag zum Vergaberecht