Stadt- und Gemeindewerke: Netzbetreiber, Lieferanten, Erzeuger

Die Belieferung ihrer Bürger mit Strom und Erdgas ist das klassische Tätigkeitsfeld der kommunalen Stadt- und Gemeindewerke. Historisch bedingt gibt es in Rheinland-Pfalz dabei regionale Unterschiede. Stadt- und Gemeindewerke sind in den wenigsten Fällen selbst Energieerzeuger, sondern beschaffen die Energie beim Strom- bzw. Energiehandel; in aller Regel sind sie zudem Betreiber des Verteilnetzes im Gebiet ihrer Trägerkommune.

In Rheinland-Pfalz betreiben rund 50 kommunale Netzbetreiber – schwerpunktmäßig im Süden des Landes – die örtlichen Verteilnetze im Nieder- und Mittelspannungsbereich (d. h. bis 30 kV); im Norden des Landes sind es, historisch gewachsen, meist größere private Unternehmen mit oft auch sehr großen Netzgebieten. Soweit solche Netze nicht über die Landesgrenze hinausgehen und weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, unterliegen die Betreiber der Aufsicht der Landesregulierungsbehörde, im Übrigen der Aufsicht der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Jeder Energielieferant muss zwangsläufig die zwischen der Erzeugungsanlage und dem Letztverbraucher liegenden Verteilnetze nutzen. Dafür hat er ein Netznutzungsentgelt an den jeweiligen Betreiber zu entrichten, selbst für das Netz im eigenen Konzern (unbundling). Dieses Entgelt wird seit 2006 von der Bundesnetzagentur bzw. den Landesregulierungsbehörden festgesetzt, seit 2009 im Wege der sogenannten Anreizregulierung.7  Idee der Anreizregulierung ist es, für die Netzbetreiber finanzielle Anreize für effiziente Betriebs-, Organisations- und Kostenstrukturen zu schaffen, die sie – angesichts der faktischen Monopolstellung in ihrem Netzgebiet – nicht zwangsläufig aus sich heraus haben. Die Netzentgelte werden dabei auf Basis einer entsprechenden (und hochkomplexen) Kostenkalkulation (einschl. einer Gewinnmarge) ermittelt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Differenz zwischen Entgelt und tatsächlich geringeren Kosten behält der Betreiber als zusätzlichen Effizienzgewinn selbst ein. In den Folgeperioden wird dann auf Basis des erzielten neuen Kostenniveaus kalkuliert. Die Kostensenkungen kommen letztlich den Kunden zu Gute.

Die Anreizregulierung belastet insbesondere die kleinen und mittleren, oft kommunalen Verteilnetzbetreiber mit immensen personellen und organisatorischen Herausforderungen. Um dem immer härter werdenden Wettbewerb auf Dauer standhalten zu können, werden weitergehende Kooperationen, sei es mit Privaten oder interkommunal, unverzichtbar sein. Hinzu kommt, dass die Anreizregulierung – zumindest bisher – die im Zuge der Energiewende notwendigen Investitionen für den Netzausbau weitgehend unberücksichtigt ließ. Zu diesem Zweck wurde 2016 in die Anreizregulierungsverordnung ein Kapitalkostenabgleich für Betreiber von Verteilernetzen eingeführt, um hier stärkere Investitionsanreize zu setzen. Deren Wirksamkeit ist jedoch umstritten.

Mit der Energiewende betätigen sich Kommunen – anders als bisher – zunehmend auch als Betreiber (oder Mitbetreiber) von Anlagen der Energieerzeugung, vornehmlich im Bereich der erneuerbaren Energien Wind, Sonne und Erdwärme. Die Beweggründe sind vielfältig. Meist geht es um einen Beitrag zum Klimaschutz, um Energieautarkie und um Wertschöpfung vor Ort; fiskalische Interessen sind nicht selten nachrangig.

Wärmenetze sind durch eine große technische Vielfalt gekennzeichnet. Im kommunalen Bereich handelt es sich meist um Nahwärmenetze (auch mit sog. „kalter Nahwärme“). Energiequellen sind vorrangig Erdwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW), letztere wiederum meist aus erneuerbaren Energien wie Biogas. Die Anordnung des kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs ist dabei an recht strenge Voraussetzungen gebunden. Es müssen Gemeinwohlgründe und der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft vorliegen. Rein fiskalische oder wirtschaftliche Interessen genügen jedenfalls nicht. 2016 hatte das BVerwG klargestellt, dass § 16 EEWärmeG eine – neben den landesrechtlichen Regelungen (hier: § 24 GemO) stehenden – eigenständige bundesrechtliche Begründung für den Anschluss- und Benutzungszwang auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes schafft, und zwar „… ohne Rücksicht darauf, ob er das globale Gesamtklima oder das lokale Kleinklima betrifft“.8

Seit der Liberalisierung der Energiewirtschaft und der Energiewende ist die kommunale „Energielandschaft“ durch eine enorm hohe Dynamik gekennzeichnet. Stadt- und Gemeindewerke müssen neue Geschäftsfelder erschließen, um im Wettbewerb besser bestehen zu können; dazu gehören beispielsweise der Bau und Betrieb von Wärmenetzen oder die Schaffung von Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität. Viele Stadt- und Gemeindewerke, inzwischen aber auch viele Städte und Gemeinden im ländlichen Raum ohne eigenes Stadt- oder Gemeindewerk betätigen sich zunehmend im Betrieb eigener, meist kleiner und dezentraler Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Meist erfolgt dies auf Basis interkommunaler Kooperation und/oder zusammen mit privaten Kooperationspartnern.

Neueste Entwicklung ist das Konzept der sog. Smart Cities (smart = „clever“, „pfiffig“, „intelligent“). Darunter werden Kommunen verstanden, die die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationen nutzen, um ihre Kommune effizienter, nachhaltiger und lebenswerter zu machen. Der Energiesektor ist dabei ein wichtiger Baustein. Es geht um Themen wie E-Mobilität, intelligente Energienetze („Smart Grids“) oder intelligente Straßenleuchten („Smart Lighting“). Auslöser und Treiber ist die rasch voranschreitende technische Entwicklung, insbesondere die Digitalisierung.

„Smart Grids“ bedeutet die Vernetzung zentraler und dezentraler Energienetze, vorrangig Stromnetze, in denen die einzelnen Erzeugungs- und Verteilungsanlagen, die Energiespeicher sowie die energieverbrauchenden Anlagen, Maschinen, Geräte oder etwa Elektrofahrzeuge unter- und miteinander „kommunizieren“. Über ausgeklügelte Steuerungsmechanismen soll damit eine optimale und effiziente Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung sowie eine hohe Netzstabilität erreicht werden (Stichwort: Regelenergie). Dies erfordert den Einsatz entsprechender Steuerungsgeräte in den maßgeblichen Stellen, wie beispielsweise die sog. „intelligenten Stromzähler“. Dieser Prozess steht zwar noch am Anfang, die Weichen dorthin scheinen gestellt zu sein.

„Smart Lighting“ beruht auf dem Umstand, dass mit der kommunalen Außenbeleuchtung ein nahezu flächendeckendes Netz an Infrastrukturknotenpunkten mit Stromversorgung vorhanden ist. Ziel ist es, die Lichtmasten und -stelen mit weiteren Funktionen und Sensoren für Zwecke der Daseinsvorsorge auszustatten. Technisch heute schon realisierbar sind beispielsweise Ladestationen, WLAN-Module oder Video-Überwachung oder der Einsatz der Leuchten als Gestaltungselement (Dimmung, Lichtfarbe usw.). Künftige Anwendungen sind beispielsweise die Messung von Verkehrsflüssen für das Verkehrsmanagement, Parkplatz-Detektion oder webbasierte Fernverwaltung oder -wartung der Leuchten.


7) Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu gehören auch die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV).
8) BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 10 CN 1/15 –, juris; Zitat aus Rn. 12