Konzessionsverträge und Konzessionsabgabe

Seit der Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 sind die Gemeinden verpflichtet, die Verträge über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege einer Gemeinde für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen (Wegenutzungsverträge) in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren abzuschließen (§ 46 Abs. 1 EnWG). Damit soll der Wettbewerb um die die Leitungsnetze bzw. die Netzgebiete befördert werden. Regelungen über die Belieferung von Kunden sind seitdem in Konzessionsverträgen nicht mehr zulässig. Es besteht grundsätzlich Kontrahierungszwang, d. h. die Gemeinde darf die Verlegung der Leitungen nicht verhindern. Im Gegenzug haben die Gemeinden Anspruch auf die Konzessionsabgabe (§ 48 EnWG).

Der Begriff Konzessionsvertrag umfasst dabei nur die sog. qualifizierten Wegenutzungsverträge gemäß § 46 Abs. 2 bis 6 EnWG; diese erfassen nur solche Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung gehören. Davon zu unterscheiden sind die sog. einfachen Wegenutzungsverträge gemäß § 46 Abs. 1 EnWG für die übrigen Leitungen (z. B. reine Transportleitungen, Direkt- oder Stichleitungen, Leitungen zur Versorgung von Kunden, die keine Letztverbraucher im Sinne des EnWG sind); diese werden nicht als Konzessionsverträge bezeichnet.

In den Wettbewerb um die Netzgebiete sind ausdrücklich auch die kommunalen Eigenbetriebe einbezogen, d. h. sie müssen sich wie jeder andere um die Wegerechte in der eigenen Gemeinde bewerben (§ 46 Abs. 6 EnWG).

Unter den Begriff „öffentliche Verkehrswege“ fallen über die förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen hinaus auch alle nur faktisch für den öffentlichen Verkehr geöffneten Flächen, auch wenn sie nicht ausdrücklich zum Begehen oder Befahren vorgesehen sind. Nicht erfasst von § 46 EnWG sind die Wirtschaftswege (§ 1 Abs. 5 LStrG). Daher sind für die Leitungen zur Stromeinspeisung aus Windkraft- oder Freiland-PV-Anlagen separate Gestattungsverträge abzuschließen.

Der Begriff „Gemeinde“ erfasst als Überbegriff letztlich alle kommunalen Baulastträger, nicht jedoch das Land und den Bund. Nicht von § 46 EnWG erfasst sind die fiskalischen Grundstücke der Gemeinden sowie alle privaten Grundstücke; deren Nutzung erfolgt auf Grundlager allgemeiner Gestattungsverträge. Zu den Leitungen gehört auch das Zubehör und die Anlagen der Fernwirktechnik.

Das Verfahren zum Abschluss von Konzessionsverträgen ist inzwischen umfangreich geregelt, § 46 Abs. 2 bis § 47 EnWG. Spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Konzessionsvertrags hat die Gemeinde das Vertragsende öffentlich bekannt zu machen (Bundesanzeiger, ggf. EU-Amtsblatt). Konzessionsverträge unterliegen nicht dem Vergaberecht, sondern den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, das sind insbesondere das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot. Zudem ist die Gemeinde auf das Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung verpflichtet (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG). In diesem Rahmen ist die Gemeinde grundsätzlich frei, nach welchen Kriterien sie den Konzessionär auswählt; diese müssen aber transparent gemacht werden (z. B. durch eine Bewertungsmatrix). Wurde der Vertragspartner unter mehreren Bewerbern ausgewählt, ist die Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu machen.

Eine vorzeitige Verlängerung eines Konzessionsvertrags ist im eigentlichen Sinne nicht möglich, denn auch dann ist der bestehende Vertrag (vorzeitig) zu beenden und das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben; der neue Vertrag darf frühestens drei Monate nach Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden.

Seit 2017 sind in § 47 EnWG die Rügemöglichkeiten hinsichtlich Diskriminierungsfreiheit und Transparenz des Verfahrens und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten umfassend geregelt; hierzu gehört u. a. eine Vertragssperre, um den Bewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer Rüge zu belassen.9

Wesentliche Regelungsinhalte eines Konzessionsvertrags sind die Laufzeit (maximal 20 Jahre, § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG), netzbezogene Aufgaben und Pflichten des Verteilnetzbetreibers, die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Gemeinde und Verteilnetzbetreiber beispielsweise bei Bauvorhaben und insbesondere die sog. Endschaftsbestimmungen. Verträge über eine längere Laufzeit als 20 Jahre sind nach herrschender Meinung von Anfang an nichtig.

Kommt es zu einem Wechsel des Konzessionärs, so ist der Altkonzessionär verpflichtet, sein Netz an den neuen Vertragspartner zu übereignen oder ihm auf sein Verlangen hin den Besitz daran einzuräumen (z. B. durch Verpachtung). Daraus leitet sich die Pflicht des Altkonzessionärs ab, der Gemeinde spätestens drei Jahre vor Ablauf des Vertrags Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes durch potenzielle Bewerber notwendig sind; welche das sind, ist seit 2017 im Detail in § 46 a EnWG geregelt.10 Die Gemeinde wiederum hat diese Informationen im Rahmen der o. g. Bekanntmachung über das Vertragsende mit zu veröffentlichen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG).

Die weiteren Details des Übergangs können im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen im Konzessionsvertrag in den sog. Endschaftsbestimmungen geregelt werden. Zur Ermittlung der „wirtschaftlich angemessenen Vergütung“ ist seit 2017 das Ertragswertverfahren vorgegeben (§ 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG). Abweichende Endschaftsbestimmungen aus Altverträgen haben Bestand. Dessen ungeachtet verbleiben im Detail zahlreiche Rechtsunsicherheiten bzgl. der betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden, so dass nach wie vor zum Teil langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Altkonzessionär und Neukonzessionär nicht auszuschließen sind. Teils gibt auch Unklarheiten über Netztrennungs- und Einbindungskosten oder sogar die Frage, welche Netzanlagen im Einzelnen übergehen sollen bzw. müssen.

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen, entrichten (§ 48 Abs. 1 EnWG). Schuldner ist der Netzbetreiber, auch dann, wenn es sich um den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft der Gemeinde handelt. Diese Kosten werden über die Netzentgelte an den Letztverbraucher weitergereicht. Konzessionsabgaben dürfen nur an Gemeinden oder Landkreise gezahlt werden. Die Bemessung und Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach den Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabe darf z. B. nur in Form von Cent-Beträgen je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden. Das Aufkommen ist daher direkt vom Energieverbrauch aus dem Verteilnetz abhängig. Die Bemessung richtet sich u. a. nach der Gemeindegröße, nach dem Kundenstatus (Tarifkunde oder Sondervertragskunde) oder etwa der Last oder dem Verwendungszweck.

Neben oder anstelle der Konzessionsabgabe dürfen andere Leistungen nur in sehr begrenztem Rahmen gewährt werden. Regelmäßig ist der sog. „Gemeinderabatt“ vereinbart, d. h. ein Preisnachlass für den Eigenverbrauch der Gemeinde.


9) Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vom 27. Januar 2017, BGBl. I S. 130
10) a. a. O.