Strukturen der Energiewirtschaft

Die Strukturen in der deutschen Energiewirtschaft sind gekennzeichnet durch eine zunehmende Komplexität sowie zunehmende Vielfalt in der Erzeugung, dem Transport bzw. der Verteilung und dem Vertrieb von Energie. Eingeleitet wurde dieser Prozess Ende der 1990er Jahre mit der vollständigen Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechts. Auslöser war die seit Mitte der 80er Jahre auf europäischer Ebene intensiv geführte Liberalisierungs- und Deregulierungsdebatte. Ergebnis ist ein europäisch einheitlicher Ordnungsrahmen für den leitungsgebundenen Energiemarkt (Strom, Gas). In Deutschland wurde dieser Rahmen 1998 mit dem 1. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in nationales Recht umgesetzt.

Dieses eröffnete den Letztverbrauchern die Möglichkeit, Strom bei jedem beliebigen Lieferanten zu beziehen, und den Lieferanten, ihre Energie bundes- und europaweit anzubieten. Dazu notwendig war eine Öffnung der Verteilnetze für alle Lieferanten, zunächst nur für die elektrische Energie (Strom), seit 2003 dann auch für den Energieträger Gas. 2005 wurde das Energiewirtschaftsgesetz erneut grundlegend geändert.1 U. a. wurde die Grundversorgung neu geregelt mit der Folge, dass die Kommunen seitdem nicht mehr bestimmen können, welches Energieversorgungsunternehmen im Gemeindegebiet zur Grundversorgung berechtigt und verpflichtet sein soll. Weiterhin wurde das sog. unbundling eingeführt, d. h. die Verpflichtung der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen („Energiekonzerne“), die Energieerzeugung, die Energieverteilung und die Energielieferung innerhalb des Konzernverbunds wirtschaftlich, organisatorisch und steuerlich zu entflechten und als getrennte Geschäftsfelder zu führen; damit sollten Quersubventionierungen und Intransparenz verhindert und der Wettbewerb weiter verstärkt werden. In der Folge gab es in diesen Unternehmen erhebliche Umstrukturierungen. Die Anforderungen an die Entflechtung wurden Ende 2012 mit dem 3. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts weiter verschärft.

Die zweite Triebfeder für immer komplexere Strukturen ist die Energiewende, d. h. die schrittweise Umstellung auf regenerative Energien. Dies führt zu immer mehr dezentralen Anlagen der Energieerzeugung (Windkraft, Photovoltaik, Biogas, BHKW u. a. m.) und in der Folge – angesichts teils gravierender Änderungen der Einspeisepunkte – zu erheblichen Schwierigkeiten im Verteilnetz, das ja bisher auf wenige, große Kraftwerke in ganz anderer räumlicher Verteilung ausgelegt ist. Die dazu notwendigen Netzumbauten sind bis heute nicht abgeschlossen. Zudem gewinnt auch der Energieträger Wärme quasi eine „Renaissance“, erstens in Form kleiner dezentraler Nahwärmenetze und zweitens durch das Ziel der verstärkten Nutzung der bisher oft ungenutzten (industriellen) Abwärme.

Innerhalb dieser Strukturen haben die Kommunen vielfältige Aufgaben und Funktionen. Diese haben sie teils historisch gewachsen und freiwillig übernommen, teils wurden sie ihnen auferlegt, teils ergeben sie sich aus ihren übrigen Aufgaben. Kommunen sind – auch über ihre Unternehmen oder Beteiligungen – insbesondere

  • Träger von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Energiewende,
  • Energieverbraucher mit teils erheblichen Verbrauchsmengen,
  • Erzeuger vorrangig erneuerbarer Energien,
  • Betreiber von Energienetzen (insbesondere Strom, Wärme),
  • Energielieferanten sowie
  • Baulastträger von Verkehrsflächen, in denen die Energieleitungen verlegt sind.

Das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuierte Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, erstreckt sich auch auf die Energieversorgung. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 ff. GemO wird dies stets als öffentlicher Zweck gerechtfertigt.


1) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298)

Autor: Dr. Thomas Rätz Drucken nächstes Kapitel