Allgemeine Zuweisungen

Zu den Allgemeinen Zuweisungen, die 2018 rund 70 % der Finanzausgleichsmasse ausmachten, gehören die Schlüsselzuweisungen A, B und C, die Investitionsschlüsselzuweisungen, die Leistungen aus dem Ausgleichsstock (die „Bedarfszuweisungen“ wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 abgeschafft), die Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter, die Allgemeinen Straßenzuweisungen sowie – ebenfalls als Sonderlastenausgleich – die Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung und der Beförderung zu Kindergärten. Seit dem Jahr 2009 stehen auch Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen zur Verfügung. Mit der Einführung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz  zum 1. Januar 2012 wurde auch beschlossen, dass dieser sich in Höhe von einem Drittel, das sind im Jahresdurchschnitt 85 Mio. Euro, aus den Allgemeinen Zuweisungen des KFA speist. Seit 1. Januar 2014 erfolgt eine stärkere Abgeltung der anderweitig ungedeckten Soziallasten der Kommunen aus dem KFA. Hierfür wurde zunächst jährlich ein Betrag in Höhe von 10 % der Verstetigungssumme aus den Allgemeinen Finanzzuweisungen separiert und in Form einer Schlüsselmasse C ausgekehrt. Durch die Einführung der Schlüsselzuweisungen C 3 erhöht sich dieser Betrag in 2018 und 2019 um je 60 Mio. Euro, ab 2020 auf insgesamt 12 % der Verstetigungssumme.

1.1 Die Schlüsselzuweisungen (Schlüsselzuweisungen A, B, C und Investitionsschlüsselzuweisungen) bilden das Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs. Die Schlüsselmasse beanspruchte in 2018 rd. 60,1 % der insgesamt im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmasse. Sie ergibt sich letztlich aus dem Gesamtbetrag der Ausgleichsmasse nach Abzug aller sonstigen Allgemeinen und der Zweckgebundenen Finanzzuweisungen. Sie wird nach einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Ihre herausragende Stellung im Finanzausgleichssystem hat sich bewährt und bildet letztlich für die Bemessung einer verfassungskonformen Finanzausstattung den entscheidenden Prüfungsmaßstab. Die kommunalen Spitzenverbände fordern jedoch – seit Jahren vergeblich – eine deutliche Verbesserung des Aufteilungsverhältnisses innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs und damit eine weitere Verstärkung der Schlüsselmasse zulasten der Zweckzuweisungen. Dem laufen die Befrachtungen der Zweckzuweisungen durch das Land, insbesondere in den Bereichen der Finanzierung des Landesanteils an den Personalkosten der Kindertagesstätten und der Krankenhausfinanzierung allerdings diametral entgegen. Mit dem Inkrafttreten des FAG zum 1. Januar 1978 wurde das bis dahin geltende System, die Schlüsselmasse vorab nach einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte und die Landkreise aufzuteilen (sog. 3 Säulensystem), aufgegeben. Seitdem können die Ortsgemeinden, die großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte Schlüsselzuweisungen A und die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte, Landkreise und kreisfreien Städte Schlüsselzuweisungen B erhalten; die Schlüsselmasse C fließt ausschließlich an kreisfreie Städte und Landkreise.

Schlüsselzuweisungen A (§ 8 LFAG) werden zum Ausgleich unterdurchschnittlicher Steuerkraft an solche kommunalen Gebietskörperschaften gezahlt, deren Steuerkraftmesszahl – in EUR je Einwohner – seit 1. Januar 2018 unter 78,5 75 % der landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl liegt, wobei sich ihre Höhe aus der Differenz der konkreten Steuerkraftmesszahl - in EUR je Einwohner - und der landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl - in EUR je Einwohner - bis zur Höhe der vorgenannten Sockelgarantie, vervielfacht mit der Einwohnerzahl, ergibt. Damit wird sichergestellt, dass die Gemeinden eine Mindestfinanzausstattung erhalten, die dazu beiträgt, dass eine gerechte Ausgangsbasis im gesamten kommunalen Bereich geschaffen wird. Eine solche Steuerkraftergänzung ist notwendig, weil auch nach der Finanz- und Steuerreform des Jahres 1969 immer noch ein erhebliches - in den letzten Jahren sogar wieder steigendes – Gefälle bei der Steuerkraft und damit bei der Einnahmeausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften besteht. Durch die Vorwegverteilung eines Teils der Schlüsselmasse als Schlüsselzuweisung A (2017: rd. 157,6 Mio. Euro) wird erreicht, dass insbesondere die relativ steuerschwachen Ortsgemeinden durchschnittlich rund 80 % bezogen auf die Steuerkraftmesszahl (Euro /EW) aller kreisangehörigen Gemeinden erzielen. Seit dem Berechnungszeitraum 2014 wird die Sockelgarantie auf der Grundlage eines Drei-Jahres-Durchschnitts der Steuerkraftmesszahl ermittelt, um große Schwankungen bei der Schlüsselmasse A weitgehend auszuschließen.

Die Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten keine Schlüsselzuweisungen A, weil diese für jeden Einwohner nur einmal in Betracht kommen. Verbandsgemeinden und Landkreise nehmen entsprechend dem Aufgabenumfang der kreisfreien Städte ergänzende Funktionen wahr. Die Finanzkraft der Verbandsgemeinden beruht im Wesentlichen auf der Finanzkraft der Ortsgemeinden (Summe aus Steuerkraftmesszahl und Schlüsselzuweisungen A), die Finanzkraft der Landkreise im Wesentlichen auf der Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, einschließlich der großen kreisangehörigen Städte) jeweils als Schuldner der Verbandsgemeindeumlage (Ortsgemeinden) bzw. Kreisumlage (alle kreisangehörigen Gemeinden). Die Finanzkraft der Umlage erhebenden Kommunen wird im Rahmen des Finanzausgleichs um die Schlüsselzuweisungen B (pauschale Kopfbeträge SZ B 1 sowie finanzkraftabhängige SZ B 2-Zuweisungen) und die Investitionsschlüsselzuweisungen ergänzt. Schlüsselzuweisungen A werden bei der Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage ihrer Funktion entsprechend als „Steuerersatzleistungen“ behandelt und verstärken - wie auch die SZ B 2 der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden - die Umlagegrundlagen.

Wesentliche Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist die „Steuerkraft". Sie bezeichnet das kommunale Steueraufkommen aus den Grundsteuern A und B, der Gewerbesteuer, den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie der Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs. Das Steueraufkommen stellt ausgedrückt in der sog. „Steuerkraftmesszahl" nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen dar, sondern rechnet das tatsächliche Steueraufkommen in einen vergleichbaren, normierten Wert um. Diese Umrechnung – auch Nivellierung genannt – ist erforderlich, weil die einzelnen Gemeinden bei den Realsteuern durch unterschiedliche Hebesätze die Steuerpflichtigen mit unterschiedlich hohen Gewerbe- und Grundsteuern belasten. Würden die tatsächlichen Steuereinnahmen der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde gelegt, würden Gemeinden, die ihre Einwohner mit hohen Steuern belasten, im Finanzausgleich bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen benachteiligt. Andererseits bestünde für Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen keine Notwendigkeit, ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten bei den Steuern auszuschöpfen, da das geringere Steueraufkommen durch höhere Schlüsselzuweisungen teilweise ausgeglichen würde. Deshalb ist es notwendig, die unterschiedliche Steueranspannung der Gemeinden in den Finanzausgleichssystemen der Länder (und im Bund-Länder-Finanzausgleich) zu nivellieren und auf einen objektiven vergleichbaren Nenner zu bringen. Hierzu wird das Ist-Aufkommen der Gemeinde an Grund- und Gewerbesteuer (Bemessungszeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30.09. des Vorjahres) mit sog. Nivellierungssätzen umgerechnet. Dadurch wird jede Gemeinde seit 2014 so gestellt, als wenn sie bei der Grundsteuer A einen Hebesatz von 300 %, bei der Grundsteuer B von 365 % und der Gewerbesteuer von 365 % abzüglich des jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage festgesetzt hätte.

Unabhängig von der Steuerkraft erhalten sog. Schlüsselzuweisungen B 1 Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden (jeweils 10,00 Euro/EW), große kreisangehörige Städte (10,00 Euro/EW, soweit mit eigenem Jugendamt 30,00 Euro/EW), kreisfreie Städte (86,00 Euro/EW) und Landkreise (34,50 Euro/EW bzw. einen weiteren Zuschlag für den Fall einer zentralen Wahrnehmung von Aufgaben für andere Kreise oder kreisfreie Städte) aus der nach Leistung der Schlüsselzuweisungen A und Schlüsselmasse C verbleibenden Gesamtschlüsselmasse. Mit den Einwohnerbeträgen (SZ B 1) - früher auch Mindestschlüsselzuweisungen genannt - sollen insbesondere die Verwaltungskosten für staatliche Auftragsangelegenheiten finanzkraftunabhängig abgegolten bzw. das Tragen dieser Last erleichtert werden (Volumen 2017: 205,9 Mio. Euro).

Der verbleibende Betrag aus der Schlüsselmasse steht für die Verteilung der sog. Schlüsselzuweisungen B 2 (Volumen 2017: 950,7 Mio. Euro) und die Investitionsschlüsselzuweisungen (Volumen 2017: rd. 53 Mio. Euro) nach einheitlichen Verteilungskriterien zur Verfügung. Dieser weitaus größere Teil der Schlüsselmasse wird auf die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte, Landkreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Finanzkraft der einzelnen Gebietskörperschaften verteilt. Zum Ausgleich von Finanzkraftunterschieden ist die Schlüsselzuweisung B 2 neben der Schlüsselzuweisung A die wichtigste und nach dem Volumen der zu verteilenden Mittel die Schlüsselzuweisung mit der größten Ausgleichsfunktion. Bei der Berechnung werden zwei Faktoren in Bezug zueinander gesetzt, nämlich der Finanzbedarf (Bedarfsmesszahl) und die Finanzkraft (Finanzkraftmesszahl) der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die Schlüsselzuweisung B 2 beträgt 60 % (bis 2017 50 %) die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmesszahl und der Finanzkraftmesszahl, wenn die Bedarfsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl ist.

Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Summe des Hauptansatzes und der Leistungsansätze) mit dem jährlich vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen neu festgesetzten sog. Grundbetrag vervielfacht wird. Der Hauptansatz, der die durchschnittliche Ausgabenbelastung berücksichtigt, ist einwohnerbezogen. Er beträgt bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten seit 2000 34 % bei Landkreisen 66 % und bei kreisfreien Städten 100 % der Einwohnerzahl (maßgebend ist die Hauptwohnung nach Melderecht). Die gleiche prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Gruppen erfolgt bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl. Das rheinland-pfälzische Finanzausgleichsgesetz geht damit von der grundsätzlichen Gleichstellung des Finanzbedarfs aller kommunalen Gebietskörperschaften ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl bzw. Größenklasse aus. Der Gesetzgeber ist damit von der in den dreißiger Jahren vom preußischen Finanzminister Popitz aufgestellten These abgerückt, wonach die Pro-Kopf-Ausgaben einer Gemeinde mit zunehmender Größe überproportional ansteigen, also der städtische „kanalisierte" Einwohner einen höheren Finanzaufwand erfordert.

Besondere Mehrbelastungen einzelner kommunaler Gebietskörperschaften werden allerdings bei der Ermittlung der Schlüsselzuweisungen B 2 und der Investitionsschlüsselzuweisungen dadurch ausgeglichen, dass der Hauptansatz durch sog. Leistungsansätze ergänzt wird. Eine solche Berücksichtigung besonderer Belastungsunterschiede über sog. fiktive Einwohner rechtfertigt sich daraus, dass der Finanzausgleich nicht nur steuerkraftausgleichende Wirkung entfaltet, sondern auch einen Lastenausgleich darstellt. Als Leistungsansätze die auch als „Einwohnergleichwerte" bezeichnet werden können, sind im Finanzausgleichsgesetz ausgewiesen: ein Ansatz für Familienangehörige und Zivilangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und seit 2007 auch für nicht kasernierte Soldatinnen und Soldaten, bis 31. Dezember 2004 ein Ansatz für Bäder, ein Ansatz für zentrale Orte, bis 31. Dezember 2013 ein Ansatz für soziale Lasten (nunmehr finanzkraft-unabhängig als Schlüsselzuweisungen C berücksichtigt), ein Schüleransatz sowie ein Flächenansatz. Auf diese Leistungsansätze entfielen im Beispielsjahr 2012 rd. 260,3 Mio. Euro der Schlüsselzuweisungen B 2; anders ausgedrückt entfiel auf jeden zusätzlichen Einwohner bzw. „Einwohnergleichwert“ ein Betrag von rund 500 Euro (entspricht der Hälfte des für das jeweilige Jahr maßgeblichen Grundbetrages). Inzwischen werden alleine die ungedeckten Soziallasten mit rund 370 Mio. Euro aus der Schlüsselmasse finanziert. Damit leisten die Schlüsselzuweisungen C einen erheblichen Beitrag im Rahmen eines Soziallastenausgleichs, der eigentlich seitens des Bundes und der Länder außerhalb des Systems des kommunalen Finanzausgleichs vorgenommen werden müsste.

Die Finanzkraftmesszahl (§ 12 LFAG) wird aus der Steuerkraftmesszahl (Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer sowie den Einnahmen aus den Gemeindeteilen an der Einkommensteuer und den Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs) sowie ferner dem Aufkommen aus den Schlüsselzuweisungen A errechnet. Bei Verbandsgemeinden ist ein Anteil von 34 % der Summe der entsprechenden Werte der Ortsgemeinden, bei Landkreisen ein Anteil von 66 % der Summe der entsprechenden Werte der Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte maßgebend.

Der Grundbetrag wird von der Landesregierung so hoch festgesetzt, dass mit dem zur Verfügung stehenden Betrag Schlüsselzuweisungen B 2 in Höhe von 60 % (bis einschließlich 2017 50 %) des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmesszahl und der Finanzkraftmesszahl gewährt werden und damit die im Landeshaushalt zur Verfügung stehende Schlüsselmasse aufgebraucht wird. Er betrug 2018 für die Schlüsselzuweisungen B 2: 1.285,- Euro/EW.

Die Investitionsschlüsselzuweisungen (§ 10 LFAG), die 1986 als neue Zuweisungsart eingeführt wurden, werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen B 2 auf der Basis eines zweiten, erhöhten Grundbetrages berechnet (2017: 1.305,- Euro/EW). Es handelt sich mithin um Allgemeine Finanzzuweisungen. Sie sollen im Finanzhaushalt zur Verminderung des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit verwendet werden. Ist oder wird der Saldo positiv, ergibt sich eine Erhöhung des Finanzmittelüberschusses oder eine Verminderung des Finanzmittelfehlbetrages; ein Finanzmittelüberschuss kann auch zur Tilgung eingesetzt werden. Seit 2012 werden dem im KFA ausgewiesenen Betrag für die Investitionsschlüsselzuweisungen in Höhe von 53 Mio. Euro rund 8 Mio. Euro als Härteausgleich (für den Wegfall von 20,1 Mio. Euro an Ausgleichsleistungen des Landes für Kreise und kreisfreie Städte aus der Umstellung auf das System „Hartz IV“) vorab entnommen. Der Härteausgleich läuft zum 31. Dezember 2021 aus.

Die Schlüsselzuweisungen C (§ 9 a neu LFAG) wurden als Herzstück der Reform des LFAG zum 1. Januar 2014 neu eingeführt und ersetzen einen Teil der bis dahin erfolgten Erstattung von Soziallasten außerhalb des KFA (50 %-Anteil des Landes an den Projekten „Hilfe nach Maß“ und „Budget für Arbeit“) sowie den sog. Soziallastenansatz der finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisungen B 2. Die Schlüsselmassen C 1 und C 2 belaufen sich auf 10 % der Verstetigungssumme (2018: 282,6 Mio. Euro), werden finanzkraftunabhängig gewährt und beinhalten zwei unterschiedliche Zuweisungstatbestände. Als Schlüsselzuweisung C 1 gewährt das Land vorab Kreisen und kreisfreien Städten 50 v. H. der ungedeckten Belastung aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr. Der hiernach verbleibende Betrag wird an die genannten Gebietskörperschaften ausgezahlt als Schlüsselzuweisung C 2 in Form eines anteiligen Ausgleichs für die Belastung im vorvergangenen Haushaltsjahr aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Schlüsselmasse C 2 ist also eine Restgröße und deckt nur einen relativ geringen Prozentsatz der Soziallasten ab. Das Risiko wachsender Belastungen im Bereich Jugend- und Soziales verbleibt bei den Kommunen, wobei die Verstetigungssumme grundsätzlich ebenfalls dynamisch anwächst (s. o.). Seit 1. Januar 2018 wird zusätzlich eine Schlüsselmasse C 3 gewährt. Ihre Höhe beträgt in 2018 und 2019 fix 60 Mio. Euro, ab 2020 jeweils 2 % der Verstetigungssumme. Berechnet wird die C 3 aus der Addition der bei den Schlüsselmassen C 1 und C 2 genannten Belastungen der jeweiligen Gebietskörperschaft, vermindert um den Betrag, den die Kommune aus eben diesen Schlüsselmassen erhalten hat. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird – umgerechnet auf Einwohner – einem Grundbetrag gegenübergestellt. Ist der Grundbetrag niedriger, wird der kreisfreien Stadt oder dem Kreis 95 % des Unterschiedsbetrags zwischen der genannten Subtraktion und dem Grundbetrag (Deckungslücke nach Schlüsselzuweisungen C 1 und C 2) gewährt. Dies führt in 2019 dazu, dass ausschließlich kreisfreie Städte von der C 3 profitieren können und die Landkreise leer ausgehen. Zum besseren Verständnis: Wäre beispielsweise die Deckungsquote von 95 % der ungedeckten Ausgaben niedriger, könnten auch die Landkreise vom System der Schlüsselzuweisungen C 3 partizipieren.

1.2 Die Allgemeinen Straßenzuweisungen werden nach einem bestimmten, in § 14 FAG festgelegten Schlüssel (Straßenmesszahl) verteilt, wobei die Finanzkraft der kommunalen Baulastträger unberücksichtigt bleibt. Der früher bestehende sog. Kraftfahrzeugsteuerunterverbund, der die Höhe der Landesleistungen für die kommunalen Straßen innerhalb der Verbundmasse von dem Aufkommen an der Kraftfahrzeugsteuer abhängig machte, wurde zum 1. Januar 1978 aufgegeben. Allgemeine Straßenzuweisungen erhalten diejenigen Gebietskörperschaften, die Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen oder für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes- und Landesstraßen sind. Andere Gemeinden sind nicht anspruchsberechtigt. Die auf die einzelnen Gebietskörperschaften entfallende Höhe der Allgemeinen Straßenzuweisungen richtet sich nach der Straßenmesszahl (gewichtete Straßenlängen in m/EW), die mit einem sog. Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag (2019: 5,0808917 Euro) ergibt sich, ebenso wie bei den Schlüsselzuweisungen B 2 und Investitionsschlüsselzuweisungen, aus dem Gesamtbetrag der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (Allgemeinen Straßenzuweisungen) geteilt durch die Gesamtsumme der Straßenmesszahlen aller kommunalen Baulastträger.

1.3 Die Zuweisungen zum Ausgleich von Kosten für die Schülerbeförderung und die Beförderung zu Kindergärten (§ 15 LFAG) wurden im Jahre 1980 unter gleichzeitiger Erhöhung des Verbundsatzes um 1,5 %-Punkte in den Steuerverbund aufgenommen. Diese Zuweisungen erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach den Vorschriften des Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Kindergärten nach dem Kindertagesstättengesetz entstehenden Kosten. Der zur Verfügung stehende Betrag wird im KFA für das jeweilige Haushaltsjahr unter den Allgemeinen Finanzzuweisungen ausgewiesen. Seit 1. Januar 2014 sieht ein neuer Verteilungsschlüssel vor, dass sich der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag nach der Höhe des Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen für die Schülerbeförderungskosten im vorvergangenen Haushaltsjahr an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte richtet. Neben Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs (2018 und 2019 jeweils 99 Mio. Euro) werden auch Gelder als Mehrbelastungsausgleich nach dem Konnexitätsausführungsgesetz entsprechend verteilt.

1.4 Die Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter (§ 16 LFAG) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in den Steuerverbund aufgenommen.

1.5 Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17 LFAG) wurden bis einschließlich 2006 primär leistungsschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes gewährt, soweit deren Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichten (Bedarfszuweisungen). Seit 2007 können aus dem Ausgleichsstock nur noch Mittel bewilligt werden zur Finanzierung von Ausgaben, die anderenfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften geleistet werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig wäre,  zur Durchführung von Musterprozessen, ferner zur Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten sowie (ab 2009) als Hilfe wegen einer außergewöhnlichen Lage im Einzelfall. Der Minister des Innern und für Sport (MdI) verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks nach besonderen Richtlinien (VV-AStock).

1.6 Zur Optimierung der kommunalen Strukturen können ab 2009 bei freiwilligen Maßnahmen einmalige Zuweisungen gewährt werden, wenn dem fachlich zuständigen Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur bis zum 30. Juni 2012 übereinstimmende Erklärungen der unmittelbar  beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände vorgelegt werden („Zuweisungen zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen“ – § 17 a LFAG).

1.7 Durch § 15 a LFAG wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung (für die Wahrnehmung von Landesaufgaben) unter entsprechender Verstärkung der Finanzausgleichsmasse in den kommunalen Finanzausgleich überführt. Sie werden nunmehr den Allgemeinen Finanzzuweisungen entnommen.

1.8 In einer gemeinsamen Erklärung vom 22. September 2010 haben sich die  Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung auf die Einrichtung eines „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ zum 1. Januar 2012 verständigt. Der KEF-RP soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite in einer Gesamthöhe von rund 4,8 Mrd. Euro deutlich zu reduzieren. Der Fonds soll ein maximales Gesamtvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinslasten zu vermindern (aufgrund der Systematik der Einheitskasse weisen die Ortsgemeinden keine Kredite zur Liquiditätssicherung aus; maßgeblich für eine Teilnahme am KEF-RP sind hier die Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2009). Die Finanzierung des Fonds ist zu einem Drittel (1,275 Mrd. Euro) von den Kommunen selbst (z. B. durch Einsparungen im Haushalt, Steuer- oder Umlageerhöhungen etc.) zu leisten, ein weiteres Drittel kommt aus dem Landeshaushalt und das letzte Drittel wird aus dem kommunalen Finanzausgleich aufgebracht, stammt somit von der Solidargemeinschaft der kommunalen Familie. Jede Kommune entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ob sie am Entschuldungsfonds teilnimmt. Der Vertragsabschluss für einen Beitritt muss spätestens zum 31. Dezember 2013 erfolgt sein. Systematisch handelt es sich nach § 7 Nr. 7 LFAG um eine Allgemeine Finanzzuweisung an das Fondsvermögen KEF-RP, aus dem in den Jahren 2012 bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden können (§ 17 b LFAG). Letztlich reduziert sich durch die jährlich geplante Entnahme in Höhe von 85 Mio. Euro die Schlüsselmasse B 2 (als Restgröße) entsprechend.

1.9 Nach dem 2018 eingeführten § 17 c LFAG können in den Jahren 2019 bis 2028 Zuweisungen aus dem KFA zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden. Zur Umsetzung des § 17 c LFAG hat das Land ein Aktionsprogramm für kommunale Liquiditätskredite aufgelegt. Dieses gliedert sich in einen Zinssicherungsschirm sowie einen Stabilisierungs- und Abbaubonus.

Zinssicherungsschirm: Das Land bietet den Kommunen einen Zinszuschuss an, um die Differenz zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen und damit die Kosten der Zinssicherung zu verringern. Die Programmlaufzeit erstreckt sich vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2028. Berücksichtigt werden nur Liquiditätskredite gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich, interne Kredite von Kreisen und kreisfreien Städten beim Abfallwirtschaftsbetrieb, insbesondere aber die Kredite der Ortsgemeinden bei der Einheitskasse der Verbandsgemeinde bleiben damit außen vor. Maßgeblich sind Liquiditätskredite und Wertpapierschulden des kommunalen Kernhaushalts zum 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019, deren Zinsbindung frühestens zum 31. Dezember 2025 endet. Als Programmvolumen ergibt sich ein maximal geförderter Liquiditätskreditbestand von 3,5 Milliarden Euro, den nach den weiteren Förderkriterien 94 Kommunen in Anspruch nehmen können. Die jährlich landesweite maximale Zuweisungssumme soll sich auf 17,6 Mio. Euro belaufen, die sich zur Hälfte aus dem originären Landeshaushalt sowie dem KFA finanziert.

Stabilisierungs- und Abbaubonus: Zur Ermittlung der teilnahmeberechtigten Kommunen wird zunächst auf den Bestand an Liquiditätskrediten zum 31. Dezember 2016 abgestellt. Sofern dieser einen bestimmten Sockelbetrag überschreitet, können die verbleibenden 52 kommunalen Gebietskörperschaften im Land vom Stabilisierungs- und Abbaubonus profiteren. Der für die Auszahlung des Bonus geforderte Abbauschritt muss einmalig vom 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 bzw. in der Folge einen jährlichen Betrag pro Einwohner erreichen (kreisfreie Städte: 50 Euro, große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden: 27 Euro, Kreise: 23 Euro). Bei einer kreisfreien Stadt mit 100.000 Einwohnern würde also ein Abbauschritt von fünf Millionen Euro gefordert. Die Bonuszahlung erfolgt dann in Höhe von 10 % der jährlichen KEF-Zuweisung, mindestens jedoch in Höhe von 4 % des individuellen Abbauschritts. Wird der geforderte Abbauschritt nicht erreicht, wächst der Bestand an Liquiditätskrediten aber zumindest nicht weiter an, gewährt das Land einen halben Bonus (5 % der KEF-Zuweisung). Der jährlich landesweit für den Bonus zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf etwas über 12 Mio. Euro, wieder hälftig finanziert aus originärem Landeshaushalt sowie KFA.

Autor: Ernst Beucher, Jürgen Hesch Drucken nächstes Kapitel