Zweckgebundene Finanzzuweisungen

Aus der Finanzausgleichsmasse wurden im Jahre 2018 rd. 884,4 Mio. Euro oder 30,2 v. H. für Zweckgebundene Finanzzuweisungen bereitgestellt. Zweckzuweisungen werden für konkrete Maßnahmen bzw. Aufgaben von den jeweils zuständigen Ministerien verwaltet. Hierzu haben die jeweiligen Fachminister Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung erlassen. Die Mittelvergabe ist auf die Festlegungen im Landeshaushalt begrenzt. Zweckgebundene Zuweisungen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme andere Landesmittel nicht gewährt werden (Verbot der Doppelförderung); es sei denn, dass die Richtlinien wie z. B. für den Bereich der Denkmalpflege etwas anderes zulassen. Ferner dürfen die Investitionen nicht oder nicht restlos durch Entgelte (Gebühren und Beiträge) gedeckt werden können. Ist der Antragsteller in der Lage, aufgrund seiner günstigen Haushaltslage das Vorhaben komplett ohne Landeszuschüsse zu finanzieren, gilt das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip, d. h. eine Zweckzuweisung kann seitens des Landes abgelehnt werden.

Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen ferner in der Lage sein, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investitionen ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen. Von dieser Voraussetzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit die Investitionen dringend erfordert oder wenn der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie dem Minister der Finanzen aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Vergabe von Zweckzuweisungen zu beachten.

Aus dem Betrag für Zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 18 LFAG) können Mittel bereitgestellt werden für

  1. kommunale Sport-, Freizeitanlagen (ab 2009 auch an Sportorganisationen),  Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Heilbädern, Kurorten und dgl.,
  2. den Bau, Umbau und Ausbau und die Sanierung kommunaler Straßen, insbesondere Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen, kommunaler Brücken, kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen, und von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Besondere Straßenzuweisungen),
  3. kommunale verkehrswichtige Investitionen und Förderungsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr und Bereich öffentlicher Verkehre,
  4. kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfall- und Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz und -versorgung sowie den Bodenschutz,
  5. das kommunale Krankenhauswesen,
  6. sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl dringend erfordert (Investitionsstock),
  7. Investitionen der Stadt Mainz im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,
  8. kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,
  9. die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten (Landesanteil),
  10. Dorferneuerung,
  11. Stadterneuerung,
  12. kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,
  13. kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung (ab 2009 auch an freie Schulträger für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die von der Schulbehörde genehmigt sind),
  14. Leistungen des Landes für kommunale Forstbetriebe (seit 2012),
  15. Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (ab 2014) und
  16. kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation.

Ab 2019 sollen zudem Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden (Gv.) für Rettungsdienst und Leitstellen in das LFAG aufgenommen und damit dem KFA entnommen werden.

Autor: Ernst Beucher, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel