Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände außerhalb des kommunalen Steuerverbundes

Außerhalb des Steuerverbundes erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes (§ 19 LFAG) und die im § 20 LFAG genannten kommunalen Gebietskörperschaften Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe. Darüber hinaus erbringt das Land im Rahmen des Landeshaushaltes weitere finanzielle Leistungen bzw. Kostenerstattungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände. Der beachtliche Anstieg der Zahlungen ist in den letzten Jahren im Wesentlichen auch durch die Verlagerung von Aufgaben und Änderung von Zahlungsflüssen verursacht. Hinzu treten Kostenbeteiligungen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe sowie Mehrbelastungsausgleiche nach dem Konnexitätsprinzip. Auch durchzuleitende Bundes- und EU-Mittel machen sich hier 1:1 bemerkbar. Wachsende Zuweisungen des Landes sagen allein also nichts darüber aus, ob sich die Finanzausstattung der Kommunen positiv (oder negativ) verändert und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des KFA bewirkt werden. Entscheidend ist letztlich, ob sich das Land – als Gewährträger einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen – verfassungskonform (Artikel 49 Abs. 6 GG) an der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und damit der entsprechenden Aufwendungen beteiligt. Für die Jahre 2007 ff. hat der VGH diese Frage jedenfalls mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 verneint. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags zum Kommunalbrevier waren eine Reihe weiterer Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Sache anhängig.

Autor: Ernst Beucher, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel