Bestattungsanspruch

Nach § 2 Abs. 2 BestG ist grundsätzlich die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Wer in der Gemeinde wohnt, bestimmt sich nach den Regeln der Gemeindeordnung (§ 13). Die Bestattungsberechtigten erwerben im Todesfall einen Rechtsanspruch auf Bestattung in einem Reihengrab. Wahlgräber müssen nicht zwingend zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Abs. 3 BestG). Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht; Rechtsstreitigkeiten sind im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen.

Die Erhebung eines sog. „Auswärtigenzuschlages“ bei der Bestattung anderer Personen als derjenigen, die bei ihrem Tode Einwohner der betreffenden Gemeinden waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, durch Erhebung höherer Gebühren ist unzulässig. Die regelmäßig erforderliche Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Bestattung auswärtiger Personen darf nicht mit der Erhebung eines besonderen Zuschlags in der Friedhofssatzung verbunden werden. Wem ein besonderes Recht auf Bestattung eingeräumt wird, bestimmt der Friedhofsträger in seiner Satzung. So können ehemalige Einwohner, die den Wohnort aufgegeben haben wegen der Aufnahme in ein Altenheim oder eine sonstige Pflegeeinrichtung oder zur Vermeidung der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung zu auswärtigen Angehörigen gezogen sind, ein Recht auf Bestattung haben (§ 2 Abs.2 Muster-Friedhofsatzung GStB).

Gleichwohl besteht die Möglichkeit, eine privatrechtliche Vereinbarung mit Auswärtigen zu schließen. Diese ist dann Rechtsgrundlage für die Anforderung erhöhter Gebühren. Die Rechtsprechung hat zumindest eine zweifache Gebührenerhöhung für Auswärtige für zulässig erachtet.