Friedhofsarten

  1. Gemeindefriedhöfe (§ 2 BestG) sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Träger des kommunalen Friedhofs sind die politischen Gemeinden. Diese sind befugt, Voraussetzungen, Bedingungen und Art ihrer Benutzung zu regeln.
  2. Kirchliche Friedhöfe stehen in der Trägerschaft einer Kirchengemeinde und stellen ebenfalls eine nicht rechtsfähige (unselbstständige) öffentlich-rechtliche Anstalt dar. Sie dienen ebenfalls der Religionsausübung (§ 3 BestG).
  3. Anstaltsfriedhöfe (§ 4 BestG) werden von Anstalten angelegt, erweitert oder wiederbelegt (z. B. Kloster, Altersheim). Sie können zugleich kirchliche Friedhöfe sein und werden nur angelegt, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
  4. Private Bestattungsplätze sind grundsätzlich einzelne Grabstätten und unterfallen denselben Voraussetzungen wie Anstaltsfriedhöfe.
Autor: Christine Reis Drucken nächstes Kapitel