Rechtsstellung

Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. Das Friedhofsgrundstück steht in den meisten Fällen im Eigentum des Friedhofsträgers. Es dient zum einen den Anstaltszwecken, daneben aber auch als Parkanlage der Erholung und als Grünfläche der Wahrung eines ökologischen Gleichgewichts, vornehmlich also der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Rechtsnatur des Friedhofsgrundstücks ist daher wesentlich von seiner Eigenschaft als öffentliche Sache geprägt. Es gelten aber auch für das Eigentum am Friedhofsgrundstück privatrechtliche Regeln. Den Friedhofsträger treffen danach dieselben Pflichten wie jeden anderen Grundstückseigentümer. Er hat daher Emissionen und Auswirkungen auf Dritte zu verhindern. Auch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, z. B. nachbarrechtliche Abwehransprüche, sind relevant. In der Regel sind Streitigkeiten, die sich aus der Benutzung des Friedhofs ergeben, den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Das Benutzungsverhältnis wird durch Satzung geregelt. Es liegt dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vor.