Unterhaltung

Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht (§ 2 Abs. 1 BestG). Die Einrichtung  und Unterhaltung – von Friedhöfen ist daher eine öffentliche Aufgabe, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheitspflege wahrgenommen wird und die grundsätzlich die politische Gemeinde wahrzunehmen hat. Friedhöfe können sowohl von den Gemeinden als auch von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angelegt werden.

Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität, das heißt, die Gemeinden brauchen die öffentliche Aufgabe nur dann wahrzunehmen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Das Recht der Kirchengemeinden, eigene Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, wird durch die Bereitstellung von Gemeindefriedhöfen nicht berührt (§ 3 Abs. 1 BestG).

Kann eine Gemeinde nicht selbst entsprechende Begräbnisstätten zur Verfügung stellen, so kann sie ihrer Verpflichtung auch durch Vereinbarung mit einer Nachbargemeinde nachkommen.

Friedhöfe sind grundsätzlich würdig anzulegen und müssen den polizeilichen Erfordernissen genügen. Bei der Auswahl des geeigneten Grundstücks hat die Gemeinde allgemeine, planungsrechtliche und ökologische Kriterien zu beachten, die sich in der späteren Nutzung des Friedhofsgrundstücks niederschlagen. Bei der Anlegung eines Friedhofs ist daher die Auswahl, Lage und Größe des Platzes, seine Beschaffenheit und Eignung für den vorgesehenen Zweck sowie die Frage der Gestaltung zu beachten. Weiterhin sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landes- bzw. Stadtplanung, des Wasserhaushalts sowie der Landschafts- und Denkmalpflege zu berücksichtigen.

Zu den Pflichten des Friedhofsträgers gehört es auch, bestehende Friedhöfe in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu erweitern. Dazu zählen auch die Instandhaltung des Grundstücks und der Gebäude sowie der Ausbau und die Erweiterung des Friedhofs.

Bestattungsplätze können aus Gefahren- oder Kapazitätsgesichtspunkten für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), § 7 Abs. 1 BestG.

Mit der Schließung des Bestattungsplatzes dürfen Bestattungen und Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Der Bestattungsplatz bleibt als solcher, belegte Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit grundsätzlich erhalten. Durch die Aufhebung wird dem Bestattungsplatz die Zweckbestimmung entzogen, so dass er seinen Charakter als Ruhestätte für Tote verliert. Ein aufgehobener Bestattungsplatz kann nach erneuter Widmung wieder als solcher benutzt werden. Bei der Aufhebung eines Bestattungsplatzes müssen die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden. Auf Antrag muss die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht (§ 7 Abs. 5 BestG).