Allzuständigkeit der Gemeinde

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 LV). Aus diesem Recht folgen die Aufgabengarantie und die Befugnis, die Aufgaben eigenverantwortlich zu regeln.

Aus dem Merkmal „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ zu „regeln“ ergibt sich die universelle oder Allzuständigkeit der Gemeinden. Die Aufgabengarantie enthält die Befugnis der Gemeinden, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz aus Gemeinwohlgründen anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, im Sinne eines ersten „Zugriffsrechts“ ohne besonderen Kompetenztitel annehmen zu können. Damit verbindet sich die Befugnis der Gemeinden, bislang „unbesetzte" Aufgaben aus ihrem Bereich wahrzunehmen und längerfristig neue Aufgaben aus den sich stets ändernden Lebensumständen zu entwickeln.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel