Bürgerbegehren/Ratsbegehren

Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein Bürgerbegehren, d. h. der Antrag eines bestimmten Quorums von Bürgerinnen und Bürgern an den Rat auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Ein Bürgerbegehren kann auch von Ratsmitgliedern oder vom Bürgermeister initiiert werden. Dabei begehen diese keine Treuepflichtverletzung. Die Treuepflicht (§ 21 GemO) gilt gegenüber der Gemeinde und nicht gegenüber dem Gemeinderat. Solche Ratsmitglieder und auch der Bürgermeister, der ein Bürgerbegehren mit initiiert hat, können an allen Beschlüssen im Rahmen des § 17 a GemO mitwirken; Ausschließungsgründe liegen nicht vor.

Auch der Gemeinderat kann durch einen entsprechenden Ratsbeschluss eine Angelegenheit der Gemeinde zur Abstimmung durch die Bürgerschaft bringen (Ratsbegehren).

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken nächstes Kapitel