Durchführung des Bürgerentscheids

Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 KWG). Der Tag wird vom Gemeinderat bestimmt; der Bürgerentscheid muss an einem Sonntag stattfinden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 KWG). Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bügerentscheids gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 KWG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Den Bürgerinnen und Bürgern muss vor Durchführung des Bürgerentscheids die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden (§ 17 a Abs. 6 Satz 1 GemO). Der Abstimmungsleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Frage und eine Erläuterung, die kurz und sachlich die Begründung und die von den Gemeindeorganen und den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zu enthalten. Sofern die Maßnahme mit Kosten verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung zudem die o. g. Kosteneinschätzung zu enthalten. Die mit dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (§ 68 Abs. 2 und 3 KWG). Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ oder „Nein“ lauten (§ 69 KWG).

Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids obliegt dem Abstimmungsausschuss. Der Abstimmungsleiter hat den Gemeinderat unverzüglich über das festgestellte Ergebnis zu unterrichten und es öffentlich bekannt zu machen (§ 70 KWG).

Beim Bürgerentscheid ist die gestellte Frage im Sinne der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entschieden. Um jedoch bei geringer Abstimmungsbeteiligung eine Entscheidung durch Minderheiten zu vermeiden, muss nach § 17 a Abs. 7 GemO diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten betragen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss der Gemeinderat über die Angelegenheit entscheiden.

Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden. Es gilt dann die Entscheidung, für die sich der Stichentscheid ausgesprochen hat.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel