Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister

Nach § 47 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO kann der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten, die seiner Zuständigkeit obliegen, auf den Bürgermeister übertragen. Die dauernde Übertragung von Angelegenheiten bedarf der Regelung in der Hauptsatzung (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GemO); für die Übertragung von Einzelangelegenheiten genügt ein Gemeinderatsbeschluss. Zu beachten ist, dass Aufgabenübertragungen auf den Bürgermeister nur in dem gleichen Umfang wie eine Übertragung auf Ausschüsse in Betracht kommen; der Vorbehaltskatalog des § 32 Abs. 2 GemO gilt auch insoweit.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel