Stellung des Bürgermeisters

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben der ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GemO die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt (Nr. 1); die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse (Nr. 2); die laufende Verwaltung (Nr. 3) und die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 GemO übertragenen staatlichen Aufgaben (Nr. 4). Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 GemO bleibt unberührt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GemO). Für bestimmte Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats, so zum Beispiel bei der Ernennung von Beamten ab dem dritten Einstiegsamt (A 9) oder bei der Entlassung von Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen oder bei der Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer (E 9 b) sowie die Kündigung gegen deren Willen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GemO).

Inhaltsverzeichnis

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken nächstes Kapitel